Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef B***, Pensionist, Mutters, Burgstall 13, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 599.690,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28. Oktober 1986, GZ 1 R 206/86-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. März 1986, GZ 6 Cg 374/85-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.656,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 9. Dezember 1983 führte das Zollamt Innsbruck eine Versteigerung durch, bei der unter anderem die unter Verwahrungspost 621/83 gelagerten 100.000 Schlauchstücke aus Plastik versteigert werden sollten. Ein Sachbearbeiter des Zollamtes begab sich vor der Versteigerung in das vom Vetragsbediensteten Alois S*** verwaltete Lager und teilte ihm mit, daß die
100.000 Schlauchstücke zur Versteigerung gelangen. Alois S*** verwechselte die Schlauchstücke mit den zur Verwahrungspost 133/83 eingelieferten 2000 Explosionsschutzsicherungen (aus Messing), nahm irrtümlich an, daß diese Stücke versteigert würden und brachte zwei Stück der Explosionsschutzsicherungen in den Versteigerungsraum. Die Musterstücke wurden dort auf einem Zettel mit der Aufschrift "100.000 Stück Schlauchstücke, Schätzwert S 31.000,--, Ausrufpreis S 15.500,--" ausgestellt. Bei der folgenden Versteigerung rief der Ausrufer "100.000 Stück Schlauchstücke zu S 15.500,--", aus und zeigte mit erhobener Hand als Muster ein Stück der Explosionsschutzsicherungen aus Messing. Der Kläger, ein pensionierter Fotohändler, der bis dahin mit Metallsachen nichts zu tun gehabt hatte, erkannte sofort, daß es sich um ein günstiges Angebot handle. Er rief telefonisch den ihm bekannten Kfz-Elektrikermeister Raimund W*** an und beschrieb diesem die Explosionsschutzsicherungen. Raimund W*** teilte dem Kläger mit, daß der Wert dieser Stücke je S 60,-- bis S 70,-- betrage und allein der Metallwert jedenfalls über dem Ausrufpreis liege. Der Kläger begab sich in den Versteigerungsraum zurück. Da sich beim ersten Ausruf kein Interessent gemeldet hatte, ersuchte der Kläger um einen zweiten Ausruf. Dies geschah mit den Worten: "100.000 Schlauchstücke zu S 15.500,--". Beim zweiten Ausruf zeigte der Ausrufer kein Musterstück mehr vor. Da sich andere Interessenten nicht meldeten, wurde dem Kläger der Zuschlag erteilt. Der Kläger erlegte das Meistbot von S 15.500,---, worauf ihm die zwei vorhandenen Explosionsschutzsicherungen aus Messing übergeben wurden. Als der Kläger in das Lager ging um sich darüber zu informieren, welches Transportmittel er bereitstellen müsse, fand er in 10 Kartons ca. 2000 Stück Explosionsschutzsicherungen aus Messing vor. Auf die Frage, wo die restlichen 98.000 Stück seien, wurde ihm erklärt, daß man derzeit hierüber keine Auskunft geben könne, man werde jedoch Nachschau halten, der Kläger solle am nächsten Werktag, am 12. Dezember 1983, wiederkommen. An diesem Tag wurde dem Kläger erklärt, daß ein Irrtum vorliege. Es seien nicht die Explosionsschutzsicherungen aus Messing, sondern die 100.000 Stück Schlauchstücke aus Plastik versteigert worden. Das Zollamt Innsbruck bot dem Kläger, der die Übernahme der Schlauchstücke aus Plastik ablehnte, die Rückzahlung des Betrages von S 15.500,-- an, was der Kläger ablehnte.
Der Kläger begehrt mit Amtshaftungsklage den Betrag von S 615.190,-- s.A. und führte aus, er habe bei der Versteigerung am 9. Dezember 1983 durch Zuschlag 100.000 Stück der vom Ausrufer vorgewiesenen Explosionsschutzsicherungen erworben. Sollte dem Ausrufer ein Irrtum unterlaufen sein, sei dieser Irrtum jedenfalls nicht rechtzeitig bis zur Erteilung des Zuschlags aufgeklärt worden. Gegenstand der Versteigerung könne allerdings nur ein vorhandenes Versteigerungsobjekt sein. Da im Zeitpunkt der Versteigerung lediglich 2000 Explosionsschutzsicherungen vorhanden gewesen seien, habe er nur diese erwerben können. Es seien ihm dann aber 98 % des von ihm erlegten Meistbots zurückzustellen. Das Zollamt Innsbruck habe aber auch die 2000 von ihm erworbenen Explosionsschutzsicherungen nicht ausfolgen können. Der Marktwert der Explosionsschutzsicherungen betrage, wie er nachträglich erfahren habe, S 470,-- zuzüglich Umsatzsteuer pro Stück. Er mache nur einen Schadensbetrag von S 300,-- pro Stück geltend, so daß ihm für die von ihm ersteigerte, jedoch vorenthaltene Ware S 600.000,-- als Schadenersatz und der entsprechende Teil des Meistbots, insgesamt ein Betrag von S 615.190,-- gebührten.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Gegenstand der Versteigerung seien 100.000 Schlauchstücke aus Plastik gewesen, wenn auch zufolge eines Irrtums Explosionsschutzsicherungen vom Ausrufer vorgewiesen worden seien. Es handle sich um einen beiderseitigen Irrtum, der rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Hätte der Kläger nur die geringste Sorgfalt walten lassen, hätte er erkennen müssen, daß er nicht 100.000 Explosionsschutzsicherungen erworben haben konnte, zumal schon die 2000 vorhandenen Explosionsschutzsicherungen einen Wert von S 190.000,--repräsentierten. Eine Haftung für entgangenen Gewinn wäre im übrigen nur bei einem besonders schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß gerechtfertigt, wie er hier nicht vorliege. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Bestimmungen der §§ 870 ff ABGB gelangten nicht zur Anwendung, weil das Bieten bei der vom Zollamt Innsbruck durchgeführten Versteigerung keine Erklärung des Privatrechts sei. Der Kläger habe nicht die Explosionsschutzsicherungen, sondern die Schlauchstücke aus Plastik ersteigert. Nur diese seien ausgerufen worden und konnten dem Kläger zugeschlagen werden. Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß tatsächlich die Explosionsschutzsicherungen versteigert worden wären, weil sie vom Ausrufer als zur Versteigerung bestimmt vorgewiesen wurden, wäre die Versteigerung unwirksam. Der Ausrufer hätte dann die Sache zu einem geringeren als dem sich nach der Schätzung ergebenden Betrag ausgeboten und zugeschlagen, wodurch wesentliche Verfahrensbestimmungen verletzt wurden, was zur Ungültigkeit des Zuschlages führe. Für den vom Kläger geltend gemachten entgangenen Gewinn müßte die beklagte Partei nur bei grober Fahrlässigkeit haften, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger den Betrag von S 15.500,-- s.A. zu bezahlen. In Ansehung der Abweisung des Mehrbegehrens von S 599.690,-- s.A. bestätigte es die Entscheidung des Erstgerichtes. Die maßgeblichen Verfahrensbestimmungen der Abgabenexekutionsordnung seien ihrem Aufbau und Inhalt nach im wesentlichen den Bestimmungen der Exekutionsordnung über die gerichtliche Versteigerung beweglicher Sachen nachgebildet. Da eine dem § 1089 ABGB entsprechende Bestimmung für das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren fehle, sei die Bestimmung des § 1089 ABGB, wonach bei gerichtlichen Verkäufen die über Verträge und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften grundsätzlich Geltung haben, anwendbar. Ein Anfechtungstatbestand, wie er hier geltend zu machen wäre, daß nämlich zwischen der wörtlichen Bezeichnung der zum Verkauf gelangenden Ware und der ausgestellten und dem Bieter vorgewiesenen Ware eine Diskrepanz bestehe, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Es könne aber auch nicht gesagt werden, daß der formelle Ablauf der Versteigerung derart mangelhaft gewesen wäre, daß von einer dem Wesen einer Versteigerung entsprechenden Vorgangsweise nicht gesprochen werden könne. Im vorliegenden Fall habe der Vollstrecker den Willen gehabt, 100.000 Stück Schlauchstücke aus Plastik unter Zugrundelegung eines Schätzungswertes von S 31.000,-- feilzubieten, wogegen der Kläger den Willen gehabt habe, 100.000 Stück Explosionsschutzsicherungen aus Messing zu erwerben. Dadurch, daß der Vollstrecker Schlauchstücke zum Kauf angeboten, jedoch Explosionsschutzsicherungen vorgewiesen habe, sei seine Anbotserklärung mehrdeutig gewesen. Beide Parteien seien überzeugt gewesen, eine Einigung erzielt zu haben, tatsächlich habe dies aber nicht zugetroffen, weil die Willenserklärungen trotz ihrer scheinbaren Übereinstimmung anders gemeint gewesen seien. Die Anbotserklärung des Vollstreckers sei darüber hinaus mehrdeutig und unbestimmt gewesen. Der Kläger berufe sich auf das Vorgezeigte, der Vollstrecker auf das mündlich Erklärte. Den Parteien sei diese Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen nicht bewußt gewesen, weshalb ein versteckter Dissens vorliege. Der auch im öffentlich-rechtlichen Versteigerungsverfahren unbedingt notwendige Konsens zwischen den Erklärungen des Vollstreckers und des Meistbietenden sei nicht gegeben gewesen, weshalb dem Zuschlag selbst keine Rechtswirkung zugekommen sei. Der Kläger habe demnach weder Eigentum an den Schlauchstücken noch an den Explosionsschutzsicherungen erworben. Demzufolge sei aber auch der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung nicht gerechtfertigt. Hingegen gebühre dem Kläger der bezahlte Betrag von S 15.500,-- s.A. Der gegen den das Ersturteil bestätigenden Teil des Urteils des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Klägers kommt Berechtigung nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Das von der Finanz- oder Zollbehörde als Vollstreckungsbehörde erster Instanz (§ 5 Abs. 1 AbgEO) durchgeführte Abgabenexekutionsverfahren ist ein hoheitliches Verfahren in Vollziehung der Gesetze (1 Ob 34/86; Loebenstein-Kaniak AHG2 Rz 95). Schadenersatzansprüche aus einem solchen Verfahren können daher nur Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtsträger Bund sein. Der Kläger leitet Ansprüche daraus ab, daß er durch Zuschlag Eigentum an 2000 Explosionsschutzsicherungen erworben habe, die ihm in der Folge nicht ausgefolgt worden seien. Beim Zuschlag in einem von der Finanz- oder Zollbehörde durchgeführten Fahrnisexekutionsverfahren handelt es sich, ähnlich wie beim Zuschlag im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren betreffend bewegliche Sachen, um einen Vollzugsakt eines Vollstreckungsorgans, der mit Rechtsmittel nicht bekämpft werden kann (vgl. SZ 41/88; SZ 27/92;
Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 168; Heller-Berger-Stix EO11 1140 Anm. 5). Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 AHG steht daher der Berechtigung des Klagebegehrens nicht entgegen. Mangels Bescheidcharakter des Zuschlages ist auch die Regelung des § 11 Abs. 1 AHG nicht anzuwenden.
Gemäß § 37 Abs. 1 AbgEO sind die gepfändeten Sachen zu verkaufen; der Verkauf von Sachen, die keinen Börsen- oder Marktwert haben, erfolgt durch öffentliche Versteigerung (§ 39 Abs. 1 AbgEO). Die Versteigerung wird gemäß § 44 Abs. 1 AbgEO durch den Vollstrecker vollzogen. Dabei sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkauf gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzungswerts (Ausrufpreis) auszubieten (§ 45 Abs. 1 AbgEO). Gemäß § 48 Abs. 1 AbgEO erfolgt der Zuschlag an den Meistbietenden, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Die Regelung des Verkaufsverfahrens in der Abgabenexekutionsordnung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, im wesentlichen den Bestimmungen der §§ 268 ff EO nachgebildet. Welche Auswirkungen Mängel des Verwertungsverfahrens auf die Wirksamkeit des Zuschlages haben, regelt die Abgabenexekutionsordnung nicht. Es erscheint daher zulässig, die von Rechtsprechung und Lehre zu Mängeln im gerichtlichen Fahrnisexekutionsverfahren entwickelten Grundsätze sinngemäß anzuwenden. Nach der Rechtsprechung ist eine Versteigerung von Fahrnissen wirkungslos, wenn die funktionelle Zuständigkeit des die Versteigerung anordnenden Organs fehlt, die Versteigerung nicht ordnungsgemäß angekündigt wurde oder die Versteigerung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird (SZ 41/88; SZ 22/121; SZ 6/228; Petrasch, Anm. zu ZBl. 1936/407). Die neuere Rechtsprechung hat an diesen Grundsätzen festgehalten und nur ausgesprochen, daß bei einem exekutiven Verkauf in der Auktionshalle der Kundmachung des Versteigerungsedikts weniger Bedeutung zukomme als beim Verkauf an Ort und Stelle, so daß eine trotz Unterbleibens der Kundmachung vorgenommene Versteigerung gültig sei (SZ 58/2). Heller-Berger-Stix, Komm. zur EO 1909, führen aus, daß es Fälle gebe, in denen Pfändung und Verkauf als nicht vorgenommen behandelt werden müssen. Eine Fahrnisversteigerung sei für ungültig zu erklären, wenn solche Mängel vorliegen, daß von einem dem Wesen der Versteigerung entsprechenden Vorgangsweise nicht gesprochen werden könne (Heller-Berger-Stix aaO 1914; vgl. auch Rechberger, Die fehlerhafte Exekution 117). Es bewirke nur nicht jede Unregelmäßigkeit beim Bieten oder beim Zuschlag die Ungültigkeit der Versteigerung;
insbesondere treffe dies nicht für die Verletzung bloßer Ordnungsvorschriften zu; es müsse sich vielmehr um die Verletzung von Bestimmungen handeln, die zum Wesen der Versteigerung gehören;
so wird der Verkauf als ungültig angesehen, wenn der Vollstrecker eine Pfandsache zu einem geringeren als dem sich nach der Schätzung ergebenden Betrag ausbietet und zuschlägt (Heller-Berger-Stix aaO 1921). Ein noch viel wesentlicher Vollzugsfehler liegt hier vor. Beim ersten Versteigerungsversuch wurden 100.000 Schlauchstücke zur Versteigerung ausgerufen, gleichzeitig aber wurde ein Stück der Explosionsschutzsicherungen (aus Messing) als Gegenstand der Versteigerung vorgewiesen. Beim zweiten Ausruf, der sich zeitlich an den ersten unmittelbar anschloß, wurden nur mehr Schlauchstücke ausgeboten und Explosionsschutzsicherungen nicht mehr vorgewiesen, so daß formal nur Schlauchstücke ausgeboten wurden. Es bestand aber auch beim zweiten Ausruf ein Widerspruch zwischen dem zur Versteigerung Ausgebotenen und dem zunächst Vorgezeigten. Wie die Übergabe der zwei bei der Versteigerung vorgewiesenen Explosionsschutzsicherungen an den Kläger nach Erteilung des Zuschlages erweist, war das Versteigerungsorgan der Meinung, daß es sich dabei um die zur Versteigerung ausgerufenen Schlauchstücke handelte. Der Versteigerungsvorgang war dann aber mit einem derartigen Mangel behaftet, daß er als unwirksam erachtet werden muß. Ob Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre über den versteckten Dissens auf ein behördliches Vollstreckungsverfahren anzuwenden sind, muß dann nicht geprüft werden. Der dem Kläger erteilte Zuschlag ist unwirksam. Der Kläger hat demnach, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannte, weder 100.000 Schlauchstücke noch 2000 Explosionsschutzsicherungen erworben. Schon aus diesem Grunde ist das Begehren auf Ersatz des Wertes der Explosionsschutzsicherungen nicht gerechtfertigt, so daß der Revision der Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E11346European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00008.87.0526.000Dokumentnummer
JJT_19870526_OGH0002_0010OB00008_8700000_000