Norm: 3.ABGBTeilnov §37EO §237
Rechtssatz: Der Ersteher kann mit der Löschung der durch Bezahlung berichtigten Pfandrechte nicht die Anmerkung des Rangvorbehaltes nach § 37 der II. Teilnovelle für ein künftig einzutragendes Pfandrecht erwirken. Entscheidungstexte 3 Ob 824/35 Entscheidungstext OGH 29.10.1935 3 Ob 824/35 SZ 17/152 Eu... mehr lesen...
Norm: EO §237
Rechtssatz: Wurde vom Erstrichter vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses auf Antrag des Erstehers die Löschung aller nicht übernommenen Pfandrechte und Lasten bewilligt, so ist das Rekursgericht infolge des von einem betreibenden Gläubiger eingebrachten Rekurses nicht genötigt, auch jene Löschungen der vom Ersteher nicht übernommenen Lasten zu verweigern, deren Bewilligung nicht angefochten worden ist. Ents... mehr lesen...
Norm: EO §237EO §239 Abs3MG §42 Abs2
Rechtssatz: 1. Die Bestimmung des § 239 Abs 3 EO ist auf die im Sinne des § 237 EO erlassenen Verfügungen nicht anzuwenden. 2. Die grundbücherliche Eintragung der Abtretung der Mietzinse nach § 42 MG gehört nicht zu den Lasten nach § 237 EO. Entscheidungstexte 2 Ob 680/32 Entscheidungstext OGH 06.07.1932 2 Ob 680/32 Veröff: SZ 14/149 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §431EO §237
Rechtssatz: Durch den Zuschlag erwirbt der Ersteher sofort Eigentum. Entscheidungstexte 3 Ob 751/24 Entscheidungstext OGH 15.10.1924 3 Ob 751/24 Veröff: SZ 6/333 3 Ob 532/83 Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 532/83 Beisatz: Die in § 183 Abs 3 EO vorgeschriebenen Anmerkung nach § 72 Abs 2 GBG 1955 hat nur z... mehr lesen...