Beisatz: Die in § 183 Abs 3 EO vorgeschriebenen Anmerkung nach § 72 Abs 2 GBG 1955 hat nur zur Folge, dass weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, als die Versteigerung für unwirksam erklärt wird. (T1) Veröff: SZ 57/23 = MietSlg 36/3
Beis wie T1; Beisatz: So wie der Verpflichtete vom Tag der Erteilung des Zuschlages an nicht mehr Hypothekenlöschung begehren oder sein Verfügungsrecht nach § 469 ABGB ausüben kann (EvBl 1968/256), ist ihm mangels Eigentümereigenschaft auch die Geltendmachung unrichtiger Eintragungen in der Grundbuchseinlage einer ihm nicht mehr gehörenden Liegenschaft verwehrt. (T2)
Beisatz: Wird der Zuschlag im Versteigerungstermin verkündet, ist für den Eigentumserwerb dieser Zeitpunkt maßgebend, andernfalls erst die Zustellung des den Zuschlag erteilenden Beschlusses. (T3) Beisatz: Es handelt sich um einen konstitutiven Hoheitsakt, der dem bisherigen Eigentümer das Eigentum nimmt und es dem Ersteher gibt. (T4) Veröff: SZ 2008/72
Auch; Beisatz: Seit der EO-Novelle 2000 erwirbt auch der Ersteher im Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft originär durch (hoheitlichen) Zuschlag Eigentum. (T5) Bem: So schon 3 Ob 178/03b. (T6)