RS OGH 1935/10/22 3Ob799/35

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Veröffentlicht am 22.10.1935
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Norm

EO §237

Rechtssatz

Wurde vom Erstrichter vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses auf Antrag des Erstehers die Löschung aller nicht übernommenen Pfandrechte und Lasten bewilligt, so ist das Rekursgericht infolge des von einem betreibenden Gläubiger eingebrachten Rekurses nicht genötigt, auch jene Löschungen der vom Ersteher nicht übernommenen Lasten zu verweigern, deren Bewilligung nicht angefochten worden ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 799/35
    Entscheidungstext OGH 22.10.1935 3 Ob 799/35
    SZ 17/147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0003370

Dokumentnummer

JJR_19351022_OGH0002_0030OB00799_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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