Norm
EO §237Rechtssatz
Wurde vom Erstrichter vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses auf Antrag des Erstehers die Löschung aller nicht übernommenen Pfandrechte und Lasten bewilligt, so ist das Rekursgericht infolge des von einem betreibenden Gläubiger eingebrachten Rekurses nicht genötigt, auch jene Löschungen der vom Ersteher nicht übernommenen Lasten zu verweigern, deren Bewilligung nicht angefochten worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0003370Dokumentnummer
JJR_19351022_OGH0002_0030OB00799_3500000_001