Begründung: Zugunsten der betreibenden Partei ist im Lastenblatt der dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaftsanteile, verbunden mit Wohnungseigentum, unter der CLNr 8 ein Pfandrecht über eine Forderung von 1,179.000 öS (= 85.681,27 EUR) samt 6 % Zinsen und 7 % Verzugszinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung über 235.000 S eingetragen. Dieses Pfandrecht ist gegenüber einem für das Land Tirol eingetragenen Pfandrecht über 48.400,11 EUR vorrangig. Aufgrund des rechtskräftigen Ve... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Begründung: Die beiden je 437/1694 Liegenschaftsanteile der verpflichteten Parteien wurden am 28. 7. 1997 versteigert, das Meistbot betrug S 6,065.000. Ob diesen Anteilen ist (jeweils) zu C-LNr 10a eine Höchstbetragshypothek im Ausmaß von S 10,950.000 zugunsten von Johann Christoph W***** eingetragen. Auf diese Höchstbetragshypothek sind jeweils Afterpfandrechte einverleibt, und zwar zugunsten der betreibenden Partei im Höchstbetrag von S 2,600.000 (C-LNr 10e), zugunsten der R... mehr lesen...
Norm: EO §236
Rechtssatz: Auf Änderungen der Sachlage nach Fassung des Verteilungsbeschlusses könnte ausnahmsweise nur dann eingegangen werden, wenn alle Beteiligten einer geänderten Ausführung des Verteilungsbeschlusses ausdrücklich zustimmen (vgl RZ 1937,424). Entscheidungstexte 3 Ob 97/86 Entscheidungstext OGH 17.12.1986 3 Ob 97/86 ... mehr lesen...
Norm: EO §236
Rechtssatz: Gegen eine Auszahlungsanordnung nach § 236 EO ist der Rekurs zulässig, wenn etwa angeführt wird, daß die Auszahlungsanordnung nicht mit dem Verteilungsbeschluß oder den Ergebnissen eines Rechtsstreites über einen Widerspruch übereinstimme, oder von einer von allen Beteiligten ausdrücklich und übereinstimmend anerkannten Neuregelung abweiche. Entscheidungstexte 3 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Auf der aus den Grundstücken 74/1, 75, 274 und 384 bestehenden Liegenschaft EZ 134 Grundbuch Bad Gleichenberg sind in den besten Rängen für die Darlehensforderungen der I von 2,000.000 S samt Nebengebühren und eine Nebengebührensicherstellung von 400.000 S (H 219), von 700.000 S samt Nebengebühren und eine Nebengebührensicherstellung von 140.000 S (H 222) und für die Kreditforderungen bis zu den Höchstbeträgen von 360.000 S (H 220) und 600.000 S (H 235) Pfandrechte einve... mehr lesen...
Norm: EO §74EO §236
Rechtssatz: Ein Zuspruch der mit dem Einschreiten im Meistbotsverteilungsverfahren verbundenen Kosten, also auch der Kosten eines Rechtsmittels, findet nicht statt (JB 201). Entscheidungstexte 3 Ob 36/83 Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 36/83 3 Ob 85/83 Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: EO §236EO §307
Rechtssatz: Das Rechtsverhältnis kraft dessen das Gericht (bzw. der Staat durch das Gericht) das Meistbot verwahrt, ist kein privatrechtliches, sondern ein öffentlich-rechtliches. Denn die Verwahrung erfolgt kraft des Gesetzes und nicht kraft eines Privatrechtsgeschäftes und nicht um ihrer selbst, also eines privaten Zweckes willen, sondern nur zum Zwecke der Verteilung an die Anspruchsberechtigten, also behufs Erfüllung ei... mehr lesen...
Norm: EO §229EO §236
Rechtssatz: Für den Ausfolgungsbeschluß ist nur der Inhalt des rechtskräftigen Verteilungsbeschlusses massgebend. Er bindet das Gericht und die Parteien. Entscheidungstexte 3 Ob 14/79 Entscheidungstext OGH 14.02.1979 3 Ob 14/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003827 ... mehr lesen...
Norm: EO §209 Abs2EO §229EO §236
Rechtssatz: Das Verteilungsverfahren ist beendet, wenn der Erlös nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung mit Verteilungsbeschluß (§ 229 EO) verteilt wurde, der Verteilungsbeschluß gegenüber den am Verteilungsverfahren beteiligten Personen in Rechtskraft erwachsen und hierauf im Sinne § 236 Abs 1 EO ausgeführt worden ist, der Erlös daher dem Exekutionsgericht nicht mehr zur Verfügung steht. Ein Verteilungsve... mehr lesen...