Norm
EO §209 Abs2Rechtssatz
Das Verteilungsverfahren ist beendet, wenn der Erlös nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung mit Verteilungsbeschluß (§ 229 EO) verteilt wurde, der Verteilungsbeschluß gegenüber den am Verteilungsverfahren beteiligten Personen in Rechtskraft erwachsen und hierauf im Sinne § 236 Abs 1 EO ausgeführt worden ist, der Erlös daher dem Exekutionsgericht nicht mehr zur Verfügung steht. Ein Verteilungsverfahren ist auch dann als beendet anzusehen, wenn ein nach § 209 Abs 2 EO Teilnahmeberechtigter zur Verteilungstagsatzung nicht geladen und ihm daher auch der Verteilungsbeschluß nicht zugestellt worden war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003038Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0030OB00062_7500000_001