Norm
EO §236Rechtssatz
Gegen eine Auszahlungsanordnung nach § 236 EO ist der Rekurs zulässig, wenn etwa angeführt wird, daß die Auszahlungsanordnung nicht mit dem Verteilungsbeschluß oder den Ergebnissen eines Rechtsstreites über einen Widerspruch übereinstimme, oder von einer von allen Beteiligten ausdrücklich und übereinstimmend anerkannten Neuregelung abweiche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003341Dokumentnummer
JJR_19861217_OGH0002_0030OB00097_8600000_001