B e g r ü n d u n g : Mit Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 21. Februar 2008 wurde der Betreibenden wider den Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 749,44 EUR sA die Zwangsversteigerung der im Eigentum des Verpflichteten stehenden Anteile an einer näher bezeichneten Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 2 bewilligt. Mit Beschluss vom 8. Jänner 2009 wurden diese Anteile der Ersteherin um das Meistbot von 57.5... mehr lesen...
Begründung: Im Zwangsversteigerungsverfahren gegen vier Verpflichtete wurden u.a. die 4/5 Anteile BLNr 4-7 an der Liegenschaft EZ 679 (LN) und die Liegenschaft EZ 781 (Wald und LN), je GB ***** um Meistbote von 5.006 EUR und 1.778,50 EUR demselben Meistbietenden unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zugeschlagen. Dieser - in der Folge als Ersteher bezeichnet - erhielt von der Grundverkehrsbezirkskommission am 21. November 2006 diese Genehmigung, worauf das ... mehr lesen...
Norm: EO §195EO §197EO §198GVG allg
Rechtssatz: Die mangelnde Erhöhung durch den Ersteher ist nicht von vornherein als Wirksamkeitsvoraussetzung für das Überbot, wohl aber dessen Entkräftung als ein Hindernis für dessen Annahme nach § 198 Abs1 EO anzusehen. Der Entkräftung bedarf nur ein iSd § 195 Abs 2 EO iVm dem jeweiligen Landesgrundverkehrsrecht wirksames Überbot. Entscheidungstexte 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: EO §197bgldGVG 1995 §24
Rechtssatz: Die Pflicht zur Verständigung des Erstehers von einem Überbot nach § 197 erster Satz EO entsteht erst mit dem Vorliegen des wirksamen Überbots des letzten Überbieters. Erst mit einer solchen Verständigung beginnt die Frist des § 197 zweiter Satz EO. Entscheidungstexte 3 Ob 160/07m Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 160/07m Beisatz: Hier... mehr lesen...
Norm: EO §197
Rechtssatz: Der Beginn der in § 197 Satz 2 EO genannten dreitägigen Frist setzt voraus, dass dem Ersteher die Eigenschaft des bekanntgegebenen Überbots als letztes (oder auch als einziges und damit zwangsläufig auch letztes) ausdrücklich mitgeteilt wird. Entscheidungstexte 3 Ob 160/07m Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 160/07m Veröff: SZ 2007/204 ... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
In dem mehrere Liegenschaften des Verpflichteten erfassenden Zwangsversteigerungsverfahren wurden die Grundstücke Nr 5193 der EZ 1107 und Nr 5197 der EZ 1915, beide KG L, hinsichtlich deren als Bieter nur Personen mit einer Bietgenehmigung iS des § 14 Abs 3 einer Bestätigung iS des § 14 Abs 5 des nöGVG 1969 zuzulassen waren, dem über eine derartige Bietgenehmigung nicht verfügenden Franz T zugeschlagen, da von Kauflustigen mit Bietgenehmigung keine Anbote gestellt worden waren. Das Me... mehr lesen...
Norm: EO §197nöGVG §14
Rechtssatz: Ein ordnungsgemäß zugelassener Bieter ohne Bietgenehmigung, dem der Zuschlag erteilt wurde, kann das Überbot eines Überbieters mit Bietgenehmigung durch seine Erklärung im Sinne des § 197 EO entkräften. Entscheidungstexte 3 Ob 147/70 Entscheidungstext OGH 13.01.1971 3 Ob 147/70 EvBl 1971/196 S 351 = SZ 44/3 ... mehr lesen...
Norm: EO §65 BEO §195EO §197
Rechtssatz: Die Erhöhung des Meistbotes auf das Überbot kann nur durch eine Erklärung des Erstehers, nicht aber durch einen Gerichtsbeschluß erfolgen. Rechtsmittelinteresse des Erstehers. Entscheidungstexte 3 Ob 30/63 Entscheidungstext OGH 20.02.1963 3 Ob 30/63 JBl 1963,617 3 Ob 22/10x Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: EO §197
Rechtssatz: Erhöht der Ersteher sein Meistbot im Sinne des § 197 EO, so ist ein weiteres Überbot unzulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 742/36 Entscheidungstext OGH 02.09.1936 3 Ob 742/36 SZ 18/138 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0002950 Dokumentnummer JJR_19360902... mehr lesen...