RS OGH 2007/12/19 3Ob160/07m

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Norm

EO §197

Rechtssatz

Der Beginn der in § 197 Satz 2 EO genannten dreitägigen Frist setzt voraus, dass dem Ersteher die Eigenschaft des bekanntgegebenen Überbots als letztes (oder auch als einziges und damit zwangsläufig auch letztes) ausdrücklich mitgeteilt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122976

Im RIS seit

18.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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