Norm
EO §197Rechtssatz
Der Beginn der in § 197 Satz 2 EO genannten dreitägigen Frist setzt voraus, dass dem Ersteher die Eigenschaft des bekanntgegebenen Überbots als letztes (oder auch als einziges und damit zwangsläufig auch letztes) ausdrücklich mitgeteilt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122976Im RIS seit
18.01.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011