Norm
EO §197Kopf
SZ 44/3
Spruch
Ein ordnungsgemäß zugelassener Bieter ohne Bietgenehmigung, dem der Zuschlag erteilt wurde, kann das Überbot eines Überbieters mit Bietgenehmigung durch seine Erklärung iS des § 197 EO entkräften
OGH 13. 1. 1971, 3 Ob 147/70 (KG Korneuburg 5 R 232/70; BG Laa a d Thaya E 2018/69)
Text
In dem mehrere Liegenschaften des Verpflichteten erfassenden Zwangsversteigerungsverfahren wurden die Grundstücke Nr 5193 der EZ 1107 und Nr 5197 der EZ 1915, beide KG L, hinsichtlich deren als Bieter nur Personen mit einer Bietgenehmigung iS des § 14 Abs 3 einer Bestätigung iS des § 14 Abs 5 des nöGVG 1969 zuzulassen waren, dem über eine derartige Bietgenehmigung nicht verfügenden Franz T zugeschlagen, da von Kauflustigen mit Bietgenehmigung keine Anbote gestellt worden waren. Das Meistbot betrug je S 4000.-.
Friedrich Sch jun stellte unter Hinweis auf seine bereits vorgelegte Bietgenehmigung hinsichtlich beider Grundstücke ein Überbot von je S 5000.-. Daraufhin benachrichtigte der Erstrichter den Ersteher von diesem Überbot, erteilte ihm Rechtsbelehrung und wies darauf hin, daß im Falle einer Entkräftung des Überbots eine Bietegenehmigung iS des § 14 nöGVG 1969 beizubringen sei. Der Ersteher erhöhte nunmehr sein Meistbot auf je S 5000.-.
Der Erstrichter nahm das von Friedrich Sch jun gestellte Überbot an und wies die Erklärung des Erstehers dieser beiden Grundstücke Franz T, das Überbot durch entsprechende Erhöhung eines Meistbots zu entkräften, zurück. Er vertrat die Ansicht, daß das Überbot einer Person mit Bietgenehmigung nur durch einen Ersteher entkräftet werden könne, der gleichfalls eine Bietgenehmigung besitze. Dies sei hier nicht der Fall.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß es die Erklärung des Erstehers Franz T, das Überbot des Friedrich
Sch jun durch Erhöhung seines Meistbotes auf das Überbot zu entkräften, zur Kenntnis nahm und das Überbot des Friedrich Sch zurückwies. Ein ordnungsgemäß zugelassener Bieter ohne Bietgenehmigung, dem der Zuschlag erteilt wurde, könne das Überbot eines mit Bietgenehmigung versehenen Überbieters gemäß § 197 EO entkräften.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Friedrich Sch jun nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Es ist wohl richtig, daß durch die Bestimmungen des nö Grundverkehrsgesetzes 1969 der exekutive Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften durch Landwirte begünstigt wird. Dieser Absicht trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, daß Bieter ohne Bietgenehmigung nur dann zuzulassen sind, wenn bei der Versteigerungstagsatzung keine Bieter erscheinen, die eine Bietgenehmigung oder eine Bestätigung (§ 14 Abs 3 und 5 nöGVG 1969) erwirkt haben. Ist dies jedoch der Fall, und wurde sohin mangels Auftretens von Bietern mit Bietgenehmigung ein Bieter ohne Bietgenehmigung zugelassen und diesem die Liegenschaft zugeschlagen, findet die Regelung des § 14 Abs 6 nöGVG 1969 keine Anwendung (siehe auch Grundverkehrsgesetze der Bundesländer, Kurzkomm von Dr Hans Georg Zedtwitz Anm 37a zu § 14). Dies bedeutet, daß ein ordnungsgemäß zugelassener Bieter ohne Bietgenehmigung, dem der Zuschlag erteilt wurde, das Überbot eines Überbieters mit Bietgenehmigung durch seine Erklärung im Sinne des § 197 EO entkräften kann. Die gegenteilige Ansicht des Rekurswerbers ist durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt.
Anmerkung
Z44003Schlagworte
Bieter, Entkräftung eines Überbots, Bietgenehmigung, Entkräftung eines Überbots durch Bieter ohne -, Überbot, Bieter ohne Bietgenehmigung, Zuschlag, Entkräftung eines Überbots durch Bieter ohne Bietgenehmigung, Zwangsversteigerung, Entkräftung eines Überbots durch Bieter ohne, BietgenehmigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:0030OB00147.7.0113.000Dokumentnummer
JJT_19710113_OGH0002_0030OB00147_7000000_000