Norm
EO §197Rechtssatz
Die Pflicht zur Verständigung des Erstehers von einem Überbot nach § 197 erster Satz EO entsteht erst mit dem Vorliegen des wirksamen Überbots des letzten Überbieters. Erst mit einer solchen Verständigung beginnt die Frist des § 197 zweiter Satz EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122975Im RIS seit
18.01.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011