Mit oben genannten Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber vier Übertretungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung zur Last gelegt: Zu 1.) des Straferkenntnisses die Übertretung des § 59 Abs 1 AAV, welche vom Berufungswerber dadurch begangen wurde, daß auf der Baustelle keine geeignete fachkundige Person bestellt worden war, die die notwendigen Schutzmaßnahmen für das Befahren eines Brunnens schriftlich anordnete. Diese Anordnung hätte deshalb erfolgen müssen, da bei der herrsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Da gemäß § 59 Abs 1 AAV eine geeignete fachkundige Person zu bestellen ist, die die notwendigen Schutzmaßnahmen für das Befahren von Betriebseinrichtungen schriftlich anordnet, und der Berufungswerber eine solche qualifizierte, geeignete, fachkundige Person auf der konkreten Baustelle in K. nicht bestellt hat, liegt diese Übertretung vor. Der Berufungswerber hat eine der deutschen Sprache in Schrift nicht mächtige Person als Anordnungsbefugten auf der Baustelle zurückgelassen. ... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als Geschäftsführer der R-GesmbH mit Sitz in Wien, M-park, somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers zu verantworten, daß am 30.7.1992 in M-gasse, F, die beiden Arbeitnehmer N Jozsef und N Tibor über eine Aluminiumleiter in den Pressenschacht der Presse von Alttextilien in der Sortierhalle einstiegen 1) ohne an einem Sicherheitsgeschirr angeseilt zu sein; 2) ohne Belüftung des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß dem mit "Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen" überschriebenen § 59 AAV sind beim Befahren von solchen Betriebseinrichtungen verschiedene Schutzmaßnahmen zwingend vorgeschrieben. Der Begriff "Befahren" ist im Sinne der Bergmannsprache zu verstehen und bedeutet, daß eine Person sich - zur Gänze - in das Innere einer derartigen Betriebseinrichtung begibt. Durch das Befahren, der Mensch begibt sich zur Gänze in d... mehr lesen...