Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung der Frau R Belane, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des
Magistrates der Stadt Wien vom 17.2.1994, MBA 3 - S 7508/92, bezüglich der Spruchpunkte 1), 2) und 5) durch den Vorsitzenden Dr Wilfert und die Mitglieder Dr Wintersberger als Berichterin und Mag Engelhart als Beisitzerin, über die Spruchpunkte 3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnisses durch das Einzelmitglied Dr Wintersberger, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:
Gemäß 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Spruchpunktes 5) behoben und das Verfahren in diesen Punkt gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt wird.
Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß
die Berufungswerberin die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs 1
VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R-GesmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der Wilhelm D-KG ist, mit Sitz in Wien, P-gasse, zu verantworten hat;
die Tatumschreibung wie folgt zu ergänzen ist: ...in der Sortierhalle
einstiegen "und somit befahren haben, obwohl nicht sichergestellt war, daß in der Betriebseinrichtung kein Sauerstoffmangel auftreten kann";
Punkt 2.) des Straferkenntnisses zu lauten hat: " ohne Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen, wie insbesondere das Einblasen von Frischluft möglichst in die Nähe der Atmungsorgane, eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung des Pressenschachtes und
das Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten;" die verletzten Verwaltungsvorschriften zu lauten haben:
1.)
2.)
3.)
4.)
jeweils iVm §§ 59 Abs 2 AAV und 31 Abs 2 lit p AnSchG. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz mit S 12.000,-- ds 10% der zu Punkt
1.) bis 4.) verhängten Geldstrafen, festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt S 24.000,--, das sind 20% der bestätigten Geldstrafen, zu leisten.
Begründung:
1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
"Sie haben als Geschäftsführer der R-GesmbH mit Sitz in Wien, M-park,
somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers zu verantworten, daß am 30.7.1992 in M-gasse, F, die beiden Arbeitnehmer N Jozsef und N Tibor über eine Aluminiumleiter in den Pressenschacht der Presse von Alttextilien in der Sortierhalle einstiegen
1)
ohne an einem Sicherheitsgeschirr angeseilt zu sein;
2)
ohne Belüftung des Pressenschachtes und ohne Verwendung eines Atemschutzgerätes, obwohl bereits 1 m unter Fußbodenniveau 100% der unteren Explosionsgrenze eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches bestand und am Boden des Pressenschachtes nur 8% Sauerstoff in der Atemluft vorhanden war;
3) ohne daß eine fachkundige Person bestellt war, die die notwendigen
Schutzmaßnahmen für das Befahren schriftlich anordnet;
4) ohne daß für das Befahren des Pressenschachtes eine schriftliche Befahrerlaubnis erteilt wurde;
5) ohne daß vor der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen diese über die wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe, die von ihnen ausgehenden Gefahren und die zu beachtenden Schutzmaßnahmen und Schutzausrüstungen unterwiesen wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1) § 59 Abs 10 AAV
zu 2) § 59 Abs 8 AAV
zu 3) § 59 Abs 1 AAV
zu 4) § 59 Abs 2 AAV
zu 5) § 92 Abs 2 AAV
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen
verhängt:
zu 1) Geldstrafe von S 50.000,--
zu 2) Geldstrafe von S 50.000,--
zu 3) Geldstrafe von S 10.000,--
zu 4) Geldstrafe von S 10.000,--
zu 5) Geldstrafe von S 20.000,--
zusammen S 140.000,-- falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafen von
zu 1) 14 Tagen
zu 2) 14 Tagen
zu 3) 3 Tagen
zu 4) 3 Tagen
zu 5) 6 Tagen
zusammen 40 Tagen gemäß § 31 Abs 2 lit p Arbeitnehmerschutzgesetz in
der derzeit geltenden Fassung.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 14.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der
Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 154.000,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
In der Berufung brachte die Berufungswerberin im wesentlichen vor, die Arbeitnehmer N Jozsef und N Tibor seien Angestellte der Firma R-Kft in Ungarn, mit der ein Werkvertrag für die Durchführung von Reinigungs- und Reparaturarbeiten in F abgeschlossen worden sei. In diesem Vertrag sei auch festgelegt, daß die Firma R-Kft für die Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlicher Vorschriften, insbesondere der des Arbeitnehmerschutzgesetzes, verpflichtet sei. Weiters sei auch noch ein eigener sicherheitstechnischer Beauftragter, ein Herr Ing Josef M, für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften eingesetzt gewesen, weshalb die Berufungswerberin für die Einhaltung nicht verantwortlich gewesen sei.
Da der Vorfall am 30.7.1992 stattgefunden habe und die erste Verfolgungshandlung mehr als ein halbes Jahr später erfolgt sei, wurde auch Verjährung eingewendet. In eventu wird auch die Höhe der verhängten Geldstrafen bekämpft.
Mit Schriftsatz vom 6.7.1995 gab die Berufungswerberin auftragsgemäß bekannt, daß der Werkvertrag zwischen der Firma R-Kft und der Firma Wilhelm D-KG abgeschlossen worden sei und dieser Vertrag im Strafverfahren gegen Wilhelm D vor dem Landesgericht N zur Zahl 11 Hv
201/93 vorgelegt worden sei. In diesem Strafverfahren sei der Beschuldigte freigesprochen worden, da auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten eine Vorhersehbarkeit der Sauerstoffknappheit nicht erwiesen werden konnte, bzw die Notwendigkeit von speziellen Vorsichtsmaßnahmen nicht gegeben gewesen
sei.
Der Werkvertrag zwischen der D-KG und der R-Kft sei von Ing M für die
D-KG und Herrn Tibor N für die R-Kft ausgehandelt worden, Nebenabreden, die hauptsächlich den Zeitpunkt betrafen, seien zwischen diesen Personen mündlich besprochen worden. Zwischen der Firma R-Kft und der Firma R-GesmbH würde kein wie immer gearteter rechtlicher Zusammenhang bestehen, es würde sich hier nur um eine zufällige Namensgleichheit handeln.
In einem wurden Teile des Strafaktes in Kopie vorgelegt, es wurde aber trotzdem die Beischaffung des Strafaktes des Landesgerichtes N, Zl 11a EVR 864/92, Hv 201/93 beantragt, da insbesondere das letzte, entlastende Gutachten erst für die Verhandlung am 28.6.1995 erstattet
worden sei, weshalb dem Vertreter der Berufungswerberin keine schriftliche Ausfertigung desselben zur Verfügung stehen würde. Am 22.6.1995, 20.7.1995 und am 24.7.1995 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien statt.
In der fortgesetzten Verhandlung am 20.7.1995 wurde der Strafakt des Landesgerichtes N UR 121/92, 11a EVR 864/92, HV 201/93 mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien verlesen, Dipl Ing Herbert H und Ing Josef M wurden als Zeugen vernommen.
Beweise wurden weiters erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltunsstrafakt, in den Strafakt des Landesgerichtes N, Zl 11a EVR 864/92, Hv 201/93, Band I und II und in
die Auszüge des Firmenbuches vom 6.7.1995, betreffend die Wilhelm D-KG und die R-GesmbH (S 67ff des Berufungsaktes).
2. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Berufungswerberin war zum Tatzeitpunkt 30.7.1992 handelsrechtliche Geschäftsführerin der R-GesmbH (idF: "R-GmbH"), welche persönlich haftende und selbständig vertretungsbefugte Gesellschafterin der Wilhelm D-KG ist.
Die Firma R-Kft-Ungarn hat ihren Standort in B, G, die Begründer dieser Firma sind laut Firmenregister die B-GesmbH mit Sitz in Wien, S-gasse und die Berufungswerberin R Belane, geb F Erzsebet, wohnhaft in B, G (S 287ff des Strafaktes des LG N, Band I).
Am 30.7.1992 wurden am Betriebsgelände der Firma D-KG, deren Komplimentär die Firma R-GmbH. ist, in der Sortierhalle ua ein ca 5 m
tiefer Pressenschacht gereinigt. Die Reinigungsarbeiten wurden durch zwei ungarische Arbeiter, N Jozsef und N Tibor, durchgeführt. Im Zuge
dieser Reinigungsarbeiten sind die beiden Arbeiter erstickt, und zwar
im wesentlichen bedingt durch Sauerstoffmangel im Pressenschacht (Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien, Blatt 13ff des Strafaktes des LG N, Band II). Beim Eintreffen an der Unglücksstelle am 30.7.1992 hat die Berufsfeuerwehr N im Schacht einen Sauerstoffgehalt von nur 8% festgestellt, der nicht mehr zum Atmen ausreicht (Gutachten des Bundesministeriums für Inneres - Kriminaltechnische Zentralstelle, Blatt 201ff des Strafaktes, LG N, Band I).
Dieser Sachverhalt wird von der Berufungswerberin auch nicht bestritten, sie bringt jedoch vor, aus nachstehenden Gründen nicht verantwortlich zu sein:
a) Aufgrund eines Werkvertrages habe eine Fremdfirma, die R-Kft, Ungarn die Reinigungsarbeiten im Pressenschacht durchgeführt und die verunglückten Arbeiter seien Arbeitnehmer dieser Firma gewesen, die auch die dafür notwendigen Mitteln und eine fachkundige Person bereitstellen hätte müssen, die die notwendigen Schutzmaßnahme anordnen würde.
b) Außerdem sei zum Zeitpunkt des Vorfalles Herr Ing Josef M beauftragt gewesen, die sicherheitstechnische Überwachung sämtlicher Vorgänge durchzuführen. Dieser habe entsprechende Kurse besucht und sei dazu qualifiziert gewesen.
c) Ein Verschulden der Berufungswerberin sei aber auch deshalb nicht anzunehmen, weil die im Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten feststellen würden, daß eine Vorhersehbarkeit der Sauerstoffknappheit nicht erwiesen werden konnte.
3. Die Berufung ist, soweit sie sich nicht gegen Punkt 5.) des Straferkenntnisses richtet, nicht begründet:
a)
Für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ist der Arbeitgeber verantwortlich. Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung gilt als Arbeitgeber sowohl der Überlasser als auch der Beschäftiger.
Die für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes lauten:
§ 3.(1) Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
(2) Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
(3) Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
(4) Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind. § 4.(1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
3. organisatorisch in den Betrieben des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet. § 5.(1) Die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, werden durch die Überlassung nicht berührt.
(2) Als Beschäftigungsort (§ 30 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl Nr 189/1955) gilt
1. bei einem inländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Überlassers und
2. bei einem ausländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Beschäftigers.
§ 6.(1) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(2) Hinsichtlich des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes, gilt weiterhin auch der Überlasser als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(3) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers auch dem Beschäftiger.
(4) Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muß, daß der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht
einhält.
Die Berufungswerberin beruft sich auf einen im Zuge des Strafverfahrens vor dem Landesgericht N vorgelegten Werkvertrages, der folgenden Inhalt aufweist (Bl 285 des Strafaktes des LG N, Band I):
"Übersetzung aus dem Ungarischen
Fenster einbauen 2 Mann
Brückenreparatur, streichen 1 Mann
Türenvordach, streichen 1 Mann
Geschoßdach Reparatur 2 Mann
Reinigung der Pressen 2 Mann
Herabreiche-Reparatur, Mörtelputz 1 Mann
Lüftungsschacht-Fertigung 1 Mann
220 Stunden x 60 Schilling
13200 (mit Bleistift)
x 40 = 8800,-- (mit Rotstift, durchstrichen)
x 45,45 10.000 (mit blauen Kugelschreiber)"
Bei der Beurteilung, ob Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend.
Bei dieser Urkunde handelt es sich um einen handgeschriebenen, in ungarischer Sprache verfaßten Zettel, der weder die Namen der Vertragsparteien enthält noch unterschrieben ist. Es wurden darin auch keine Vereinbarungen über Beistellung des Materials und des Werkzeuges getroffen und er enthält auch keine Bestimmungen über die Haftung für Mängel nach dem Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht. Er enthält letztlich auch keine Vereinbarung über die Frage, wer für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen haftet, so wie es die Berufungswerberin in der Berufung behauptet hat. Eine Vergütung für die Arbeiten wurde ausschließlich nach der Anzahl der geleisteten
Stunden vereinbart. Diese Urkunde kann daher weder dem Inhalt nach als Werkvertrag qualifiziert werden, noch bieten sich Anhaltspunkte dafür, daß diesen Aufzeichnungen ein Werkvertrag zugrunde lag. Gegen die Annahme des Vorliegens eines Werkvertrages spricht auch die
Tatsache, daß die beiden verunglückten ungarischen Arbeiter zumindest
seit Anfang 1992 überwiegend von der Fa D-KG in F beschäftigt wurden.
Diese Feststellung gründet sich auf die Zeugenaussagen im Zuge des Strafverfahrens vor dem Landesgericht N (Blatt 13ff des Strafaktes des LG N, Band I), insbesondere auch der Zeugenaussage des Bela F (Blatt 28 des Strafaktes des LG N, Band I), der aussagte, er sei bei der Fa R-Kft als Hilfsarbeiter für einen Lohn von 15.000,-- Forint angestellt, würde aber ständig in Österreich von der Fa D-KG in F beschäftigt werden. So auch die beiden verunglückten ungarischen Arbeiter, die täglich nach Österreich pendeln würden. Die Aussagen der Zeugen werden auch erhärtet durch Stundenaufzeichnungen mehrerer ungarischer Arbeiter, die im Zuge einer Hausdurchsuchung in den Büroräumen der Fa Wilhelm D in einem Schuppen vis a vis des Büros gefunden wurden. Aus diesen Aufzeichnungen geht hervor, daß N Tibor, N Jozsef und auch der Zeuge Bela F zumindest ab Jänner 1992 durchgehend auf dem Gelände der Fa D beschäftigt waren, obwohl sie bei der R-Kft in Ungarn sozialversichert waren. Dieser Sachverhalt ist geradezu typisch für die Arbeitskräfteüberlassung, da bei dieser die Pflichten des Überlassers hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unberührt bleiben. Zu diesem Vorbringen beruft sich die Berufungswerberin allein auf einen im Strafverfahren vorgelegten Werkvertrag, der jedoch nicht nur
die Mindestvoraussetzungen eines Werkvertrages vermissen läßt, sondern auch keine der behaupteten Vereinbarungen enthält. Daß es sich um Arbeitskräfteüberlassung gehandelt hat spricht nicht nur das Auffinden der Stundenlisten auf dem Betriebsgelände der Firma D sondern auch die Aussage des Zeugen Ing M in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Im Zuge
dieser Einvernahme gab der Zeuge unter anderem an, daß er im Auftrag des Herrn D die Stundenanzahl und die Entlohnung direkt mit den beiden verunglückten Ungarn, und nicht mit der Firma R-Kft, vereinbarte.
Bei einer zusammenfassenden Würdigung der Beweisergebnisse steht fest, daß das Vorbringen der Berufungswerberin, zur Durchführung der Reinigungsarbeiten sei ein Werkvertrag mit der Fa R in Ungarn abgeschlossen worden, wobei festgelegt worden sei, daß diese Firma für die Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Arbeitnehmerschutzgesetzes, verpflichtet sei, eine Schutzbehauptung ist. Das Gesamtbild spricht für eine Arbeitskräfteüberlassung und nicht für einen Werkvertrag. Nach den Bestimmungen des AÜG war daher die R-Kft der Überlasser, Beschäftiger war die R-GmbH als persönlich haftende und selbstständig
vertretungsbefugte Gesellschafterin der Wilhelm D-KG. Der Beschäftiger ist gem § 6 Abs 1 AÜG für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich, für den sog "technischen Arbeitnehmerschutz" (auch Gefahren- oder Betriebsschutz genannt) sogar vorwiegend dieser, da dieser sich gegen die Gefahren wendet, die aus den technischen Einrichtungen, den Produktionsverfahren, den Betriebsmitteln und der Zusammenarbeit mehrerer Menschen im Betrieb erwachsen (vgl Geppert, AÜG, Erläut 1.2.1 zu § 6). Die R-GmbH war daher für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich.
b)
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Für die Wilhelm D-KG ist zur Vertretung nach außen berufen die einzige persönlich haftende und allein vertretungsbefugte Gesellschafterin, die R-GmbH, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin zum Tatzeitpunkt die Berufungswerberin war, die daher auch verwaltungsstrafrechtlich für die Nichteinhaltung der Arbeinehmerschutzvorschrift im Betriebsgelände der D-KG verantwortlich war.
Gemäß Abs 2 leg cit sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich
abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Gemäß Abs 4 leg cit kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für
den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung setzt eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten voraus. Spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens muß bei der Behörde
ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlangen. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war, etwa in Form einer entsprechenden Urkunde. Beweispflichtig für das Zustandekommen eines solchen Beweisergebnisses schon vor Begehung der Tat ist der Beschuldigte (vgl VwGH vom 27.9.1988, Zl 86/08/0095).
Die Berufungswerberin bringt vor, daß zum Zeitpunkt des Vorfalles ein
sicherheitstechnischer Beauftragter, Herr Ing Josef M für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften eingesetzt und daher auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß durch die Tätigkeit eines sicherheitstechnischen Dienstes oder einer Sicherheitsvertrauensperson die Verantwortung des Arbeitgebers nicht berührt wird (§ 20 Abs 3 und § 21 Abs 4 ANSchG). Diese Personen sind keine verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Beauftragte iSd § 9 Abs 2 und Abs 4 VStG und auch keine Organe iSd § 9 Abs 1 VStG. Daß Ing Josef M zum (verwaltungsstrafrechtlich) verantwortlich Beauftragten für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche bestellt wurde, er dieser Bestellung zugestimmt hat und für diesen Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen bekam, wird von der Berufungswerberin nicht behauptet und es finden sich dafür Anhaltspunkte weder in den Strafakten des Landesgerichtes N noch sind solche im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens hervorgekommen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung nicht übersehen werden, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen
ist, besteht darin, daß dem Unternehmer zugebilligt werden muß, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbst verantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (VwGH 30.3.1982, 81/11/0087). Der den Beschuldigten nach § 5 Abs 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber außerhalb des Anwendungsbereiches des § 9
Abs 2 VStG nicht allein dadurch erbracht werden, daß die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrung dieser Aufgaben beauftragten Personen (die nichtverantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs 2 VStG sind) Vorsorge getroffen worden ist (vgl zB Erk des VwGH vom 13.12.1990, Zl 90/09/0141). Die bloße Erteilung von Weisungen und
die Wahrnehmung einer Oberaufsicht reichen nicht aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl Erk des VwGH vom 21.2.1991, Zl 90/09/0173, und vom 8.7.1991, Zl 91/19/0086). Das Bestehen eines derartigen Kontrollsystems hat die Berufungswerberin nicht einmal behauptet. Der Entlastungsbeweis ist der Berufungswerberin somit nicht gelungen.
c)
Wenn Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Silos, Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, befahren werden, ist gemäß § 59 Abs 1 AAV eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für das Befahren schriftlich anordnet; das Befahren solcher Einrichtungen ist nur mit Zustimmung dieser Person gestattet. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen muß durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt sein. Gemäß § 59 Abs 8 AAV ist das Befahren von Einrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs 1 erforderlich sind, nur unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig. Als Schutzmaßnahmen sind insbesondere das Einblasen von Frischluft möglichst in die Nähe der Atmungsorgane, eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung der Betriebseinrichtung und das Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten außerhalb der Betriebseinrichtung anzuwenden. Der Einfahrende ist gemäß § 59 Abs 10 AAV, soweit nicht Befahreinrichtungen eingesetzt werden, unter Verwendung eines Sicherheitsgeschirres so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann.
Betriebseinrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs 1 erforderlich sind, dürfen gem Abs 4 erst befahren werden, wenn die Aufsichtsperson
eine schriftliche Befahrerlaubnis erteilt hat.
Gemäß § 59 Abs 2 AAV sind Maßnahmen nach Abs 1 nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, daß in den Betriebseinrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten kann, noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Arbeitsstoffe vorhanden sind, die in diesen Einrichtungen enthalten waren, in diese Einrichtungen zur Durchführung von Arbeiten eingebracht wurden oder die sich sonst in diesen Einrichtungen ansammeln können.
Die Berufungswerberin wendet mangelndes Verschulden auch mit der Begründung ein, daß in den im Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten feststellt wird, daß eine Vorhersehbarkeit der Sauerstoffknappheit nicht erwiesen werden konnte. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens steht fest, daß die beiden ungarischen Arbeiter N Josef und N Tibor am 30.7.1992 im Zuge von Reinigungsarbeiten im Pressenschacht infolge Sauerstoffmangel ums Leben gekommen sind; dies wird von der Berufungswerberin auch nicht bestritten.
Die beiden ungarischen Arbeiter hatten, wie sich aus der Zeugenaussage des Ing M im Zusammenhalt mit dem Inhalt der Strafakten
des LG N ergibt, die Reinigung der Pressenschächte bereits mehrmals durchgeführt. Die Reinigung ging idR so vor sich, daß ein Mann an einer Leiter heruntergestiegen ist und die auf der Sohle des Schachtes befindlichen Abfälle in einen Kübel gefüllt hatte. Vorher ist noch die Flüssigkeit mit einer Tauchpumpe abgepumpt worden. Der Kübel wurde dann von einem zweiten Mann, der oben gestanden ist, hinauf gezogen.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sagte der Zeuge Ing M dazu aus, er hätte die Anweisung gegeben, daß bei der Reinigung des Pressenschachtes ein Arbeiter immer oben zu bleiben und den Hinabsteigenden mit einem Seil
zu sichern habe. Es hätte ein Kunststoffseil und einen Feuerwehrgurt gegeben. Unter Feuerwehrgurt würde er eine Schlaufe, wie sie die Feuerwehr zum bergen verwendet, verstehen. Das Seil sollte den Arbeiter vor Absturz sichern und sei über eine Umlaufrolle geleitet worden. Diese Rolle sei an einem mindest 4 m hohen Träger befestigt worden.
Die Aussage des Zeugen steht aber im Widerspruch zu seinen Aussagen im strafgerichtlichen Verfahren. Vor dem Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich, Kriminalabteilung, Außenstelle N, gab er zu den
Sicherheitseinrichtungen befragt an, daß er den Arbeitern nur mitgeteilt habe, diese Arbeiten nicht alleine durchzuführen und wenn einer im Schacht die Presse reinigt, der andere oben zu stehen und aufzupassen habe (Blatt 39ff des Strafaktes des LG N, Band I). In seiner Aussage vor dem Landesgericht N (Blatt 175ff) gab er an, es
habe nie die Möglichkeit bestanden, daß sich der Einfahrende an ein Sicherheitsgeschirr anseilen hätte können. Auch Seilwinden seien nicht zur Verfügung gestanden. Ebenso in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht N (Blatt 123ff) sagte er zu den Sicherheitseinrichtungen nur aus, daß immer ein Seil dagewesen sei, an dem sich ein Arbeiter hätte anseilen können, wenn er sich nicht sicher gefühlt habe.
Bei Würdigung der Aussage des Zeugen Ing M in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist vorweg festzustellen, daß der Zeuge im Zuge eines zweijährigen Strafverfahrens zu den Sicherheitsvorkehrungen mehrmals befragt weder einen Feuerwehrgurt erwähnte noch angab, er hätte beauftragt, daß ein Seil über eine Umlaufrolle, die an einem mindest 4 m hohen Träger zu befestigen sei,
zu leiten gewesen wäre. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wirkte der Zeuge im unmittelbaren Eindruck persönlich unglaubwürdig, war bei seiner Aussage zu den Sicherheitsvorkehrungen unsicher und widersprüchlich. So sagte er einerseit aus, das Seil sei über eine Umlaufrolle geleitet worden, die an einem mindestens 4 m hohen Träger befestigt worden sei. Das Seil sei vorher mit der Leiter befestigt worden, aber
ob das immer so gemacht worden sei, wisse er nicht, dh "er wisse nicht, ob er immer mit der Leiter zu der Rolle gekommen sei oder sonst irgendwie". Auch waren zum Tatzeitpunkt weder ein Feuerwehrgurt
noch ein Seil, welches mittels einer Umlaufrolle auf einem Träger befestigt war, am Tatort vorhanden. Nach der Aussage des Zeugen Dipl Ing H befand sich unmittelbar neben dem Schacht ein Gabelstapler, an dessen Gabel ein Seil mit einem Kübel befestigt war. Diese Darstellung steht im Einklang mit den Feststellungen im Strafverfahren und wurde auch durch vorgelegtes Photo dokumentiert. Es ist daher als erwiesen anzusehen, daß bei den Reinigungsarbeitein allenfalls ein Seil vorhanden war, die weiteren Sicherheitseinrichtungen, wie sie die Bestimmungen des § 59 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung vorsehen, waren jedoch nie vorhanden:
Der Zeuge Ing M hat nach seinen Angaben zwar Kurse bei der AUVA im Jahre 1987 oder 1988 für die Bestellung als eine Sicherheitsvertrauensperson absolviert, er wußte auch, daß es bezüglich Befahren von Schächten Arbeitnehmerschutzbestimmungen gibt,
der Wortlaut und der Inhalt dieser Bestimmungen waren ihm aber nicht bekannt.
Es ist daher keine geeignete fachkundige Person bestellt gewesen, die
die notwendigen Schutzmaßnahmen für das Befahren schriftlich anordnen
hätte können. Es wurde auch nicht vor dem Befahren des Schachtes eine
schriftliche Befahrerlaubnis von einer Aufsichtsperson erteilt. Es standen weder Atemschutzgeräte zur Verfügung noch waren die Einfahrenden, unter Verwendung eines Sicherheitsgeschirres so angeseilt, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen hätte können.
Am Tag des Unfalles, den 30.7.1992, war der Betrieb wegen Betriebsurlaubes gesperrt.
Der Zeuge Dipl Ing Heribert H, Arbeitsinspektor, schilderte die Lage beim Eintreffen auf dem Betriebsgelände der D-KG wie folgt:
"...
Bei Ankunft auf dem Betriebsgelände habe ich festgestellt, daß sich unter einer der Pressen ein Schacht von ca 5 m Tiefe befand. Auf der Sohle des Schachtes befand sich eine dunkle Brühe von ca 20 cm Höhe. Einer der verunglückten Arbeiter lag zum Teil mit dem Gesicht in dieser Brühe, der zweite Arbeiter lag zum Teil über diesem und zwar in einer Haltung, als ob er ihm unter den Brustkorb greifen wollte. Es war eine Gasentwicklung zu sehen, weil sich auf dieser Brühe Bläschen gebildet hatten, die aufstiegen und in der Folge die Oberfläche der Flüssigkeit wieder glatt war. Als Aufstiegshilfe war eine Aluleiter. Unmittelbar außerhalb des Schachtes stand ein Gabelstapler, ein elektrisch betriebener, wobei um eine Gabel dieses Staplers ein Seil befestigt war, dessen Ende in den Schacht hinein hing. An einem Ende des Seiles war ein Kübel befestigt."
"...
Die Feuerwehr hat Messungen mit dem Ex-Ox Messgeräß im Schacht durchgeführt und dabei festgestellt, daß bereits 1 m unterhalb des Bodenniveaus Explosionsgefahr bestand. Es wurde daher umgehend der Stecker der nach wie vor im Schacht hängenden Hampe herausgezogen. Es wurde die zweite Komponente, das ist Sauerstoffkonzentrat gemessen. In 1 m Tiefe war der Sauerstoffgehalt 14 %, auf der Sohle des Schachtes betrug der Sauerstoffgehalt 8 %."
Die vom Zeugen H dargestellte Situation wird durch Photos (Beilage
/A
UVS-Akt, sowie Blatt 481ff des Strafaktes d LG N, Band I) und den im Strafakt des LG N einliegenden Gutachten erhärtet.
Auch am Unfallstag war keine Aufsichtsperson anwesend und es waren keine Schutzeinrichtungen vorhanden. Dies wird auch von der Berufungswerberin nicht bestritten. Sie wendet jedoch ein, daß diese Vorkehrungen nicht erforderlich gewesen wären, da das Auftreten eines
Sauerstoffmangels in den Pressenschächten nicht vorhersehbar gewesen sei.
Zutreffend ist, daß auf Grund der im Strafverfahren vor dem LG N abgegebenen Gutachten nicht erwiesen werden konnte, wieso es zum Sauerstoffmangel gekommen ist und daß in der Fachliteratur bisher noch keine Abbauvorgänge von Textilien beschrieben worden sind, welche Gase frei setzen oder Sauerstoff verbrauchen; dh daß mit einem
derartigen chemischen Vorgang nicht gerechnet werden mußte. Aber auch dieses Vorbringen vermag die Berufungswerberin nicht zu entlasten:
Gemäß dem mit "Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen" überschriebenen § 59 AAV sind beim Befahren von solchen Betriebseinrichtungen verschiedene Schutzmaßnahmen zwingend vorgeschrieben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.1.1995, Zl
93/18/0181, ausführte, ist der Begriff "Befahren" im Sinne der Bergmannsprache zu verstehen und bedeutet, daß eine Person sich - zur
Gänze - in das Innere einer derartigen Betriebseinrichtung begibt. Unter Bedachtnahme auf die besondere Gefährdungseignung hat der Gesetzgeber bei Arbeiten in Betriebseinrichtungen, bei denen Personen
zur Durchführung solcher Arbeiten sich zur Gänze in das Innere einer derartigen Betriebseinrichtung begeben, eine Reihe von Sichheitsmaßnahmen vorgeschrieben. Insbesondere die Bestimmung, daß eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen ist, die die notwendigen Schutzmaßnahmen für das Befahren schriftlich anordnet, eine Aufsichtsperson ständig anwesend sein muß, die vor dem Befahren auch eine schriftliche Befahrerlaubnis zu erteilen hat und für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu sorgen hat, läßt erkennen, daß der Gesetzgeber das Befahren von Betriebsanlagen an sich bereits als eine
gefährliche Tätigkeit qualifiziert. Durch das Befahren, der Mensch begibt sich zur Gänze in das Innere dieser Betriebseinrichtung, sind allfällige Gefahrenquellen für andere im Betrieb anwesende Personen nicht sichtbar, weshalb die Bestimmungen des § 59 AAV Schutzvorkehrungen und Schutzmaßnahmen vorschreiben, die grundsätzlich einzuhalten sind.
Von dieser, grundsätzlich bestehenden Verpflichtung normiert Abs 2 dieser Bestimmung die Ausnahme, daß Maßnahmen nicht erforderlich sind, wenn "sichergestellt" ist, daß in den Betriebseinrichtungen ua kein Sauerstoffmangel auftreten kann. Durch die Verwendung des Wortes
"sichergestellt" (sicherstellen: dafür sorgen, daß etwas nicht gefährdet wird; Duden Bedeutungswörterbuch, 2. Auflage, S 585) stellt
der Gesetzgeber nicht bloß auf eine Vorhersehbarkeit (vorhersehen:
im
voraus sagen, wie etwas verlaufen, ausgehen wird; Duden Bedeutungswörterbuch, 2. Auflage, S 731) eines Sauerstoffmangels ab, sondern darüberhinaus auf eine Sicherstellung, daß in diesen Betriebseinrichtungen wie auch immer kein Sauerstoffmangel entstehen kann. Ist eine Sicherstellung nicht möglich, so ist für entsprechende
Schutzmaßnahmen bzw Schutzeinrichtungen Vorsorge zu treffen. Erwiesen ist, daß die beiden ungarischen Arbeiter während der Reinigungsarbeiten im Preßschacht durch akuten Sauerstoffmangel erstickt sind, da das Nichtauftreten eines Sauerstoffmangels in dem rundum geschlosenen 5m tiefen Schacht nicht sichergestellt war. Die Berufungswerberin hätte daher die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
anordnen bzw dafür auch sorgen müssen, daß diese Sicherheitsmaßnahmen
eingehalten werden. Im Berufungsfall wäre bei Vorhandensein der Schutzmaßnahmen auch der Schutzzweck der Bestimmungen erreicht und der Tod der Arbeitnehmer vermieden worden.
4. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Da die hier anzuwendende Strafbestimmung des § 31 Abs 2 lit p ArbeitnehmerschutzG den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht verlangt und auch keine Bestimmung für das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden enthält, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann, das bedeutet, daß ihn die Beweislast dafür trifft, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.
Der Hinweis der Berufungswerberin, daß diverse zuständige Behörden vom Vorhandensein dieser Presse (Schacht), so auch das Arbeitsinspektorat, informiert gewesen wären, vermag die Berufungswerberin nicht zu exkulpieren, da sie als Arbeitgeberin verpflichtet ist, sich über die einzuhaltenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu informieren. Daß sie sich beim zuständigen Arbeitsinspektorat über Schutzmaßnahmen im Zuge von allfälligen Reinigungsarbeiten des ca 5 m tiefen Pressenschachtes informiert habe sowie daß das Arbeitsinspoktorat von der Notwendigkeit bzw von Durchführungen der Reinigungsarbeiten dieser Schächte Kenntnis hatte, wird von der Berufungswerberin nicht einmal behauptet.
5. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient
und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich
gezogen hat.
Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern im besonderem Maße verletzt. Wie das durchgeführte Beweisverfahren im Zusammenhalt mit den Ergebnissen des Strafverfahrens vor dem Landesgericht N ergeben hat, haben die beiden Arbeiter die Reinigung des Pressenschachtes während des Betriebsurlaubes mit Wissen des Arbeitgebers durchgeführt. Dem Arbeitgeber mußte daher bewußt gewesen sein, daß in
dieser Zeit niemand Verantwortlicher Schutzmaßnahmen anordnen und die
Einhaltung überwachen hätte können. Die Außerachtlassung der Bestimmungen des § 59 AAV und das Fehlen jeglicher Sicherheitsvorkehrungen bzw Sicherheitsmaßnahmen haben zum Tod der zwei Arbeitnehmer geführt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat muß daher als sehr erheblich betrachtet werden.
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin kommt ihr auch kein geringer Grad des Verschuldens zu, da die Berufungswerberin nicht guten Glaubens vom Vorliegen eines Vertrages mit der Fa R-Kft in Ungarn, der ihre Haftung ausschließen würde, ausgehen konnte, da, wie
oben dargestellt, ein solcher Vertrag mit Haftungsausschluß nie bestanden hat.
Auch die Einsetzung eines "sicherheitstechnischen Beauftragten" hat die Berufungswerberin nicht von ihrer Verantwortlichkeit befreit und es kann ihr auch dadurch kein geringes Verschulden zu Gute kommen, da
Sie sich mit der formalen Einsetzung begnügte, ohne jedoch zu überprüfen, ob der sicherheitstechnische Beauftragte auch tatsächlich
die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften überwacht hat.
Auch
hat sie mit offensichtlicher Sorglosigkeit weder selbst die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften kontrolliert noch ein geeignetes Kontrollsystem nachgewiesen. Es entstand im Zuge des Verfahrens vielmehr der Eindruck, daß die Berufungswerberin vermeinte
als handelsrechtliche Geschäftsführerin für die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht zuständig zu sein.
Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung zutreffend die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Die im Berufungsverfahren nunmehr bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse sind als unterdurchschnittlich zu bewerten. Für die Verletzung des Abs 8 und Abs 10 des § 59 AAV wurde von der Erstbehörde die Höchststrafe von S 50.000,-- verhängt. Eine Herabsetzung kam - auch unter Berücksichtigung der ungünstigen Einkommensverhältnissen - nicht in Betracht, da das Fehlen der in diesen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutzausrüstungen (Atemschützgeräte bzw Sicherheitsgeschirr) zum Tod von zwei Arbeitnehmern geführt hat. Eine Herabsetzung der zu Punkt 3.) und
4.)
verhängten Geldstrafen von je S 10.000,-- kam ebenfalls nicht in Betracht, da nicht nur keine besonders geschulte Person bestellt war,
die die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für das Befahren schriftlich anordnet (Punkt 3 des Straferkenntnisses) und dafür sorgt, daß die Einhaltung der Schutzmaßnahmen durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt ist, die auch vor dem Befahren eine schriftliche Befahrerlaubnis erteilt (Punkt 4 des Straferkenntnisses) sondern es wurden diese Arbeiten während des Betriebsurlaubes durchgeführt. Einem sorgfältigen Arbeitgeber mußte bewußt gewesen sein, daß aufgrund der urlaubsbedingten Betriebssperre
überhaupt niemand anwesend war, der bei Auftreten von Gefahren helfen
oder Hilfe herbeiholen hätte können.
Unter Bedachtnahme auf die dargestellten Strafzumessungsgründe kam eine Herabsetzung der zu den Spruchpunkten 1) bis 4) verhängten Geldstrafen auch nicht in Betracht, weil aufgrund der konkreten Tatumstände, der schwerwiegenden Folgen und des Verhaltens der Berufungswerberin (Uneinsichtigkeit der Berufungswerberin sowie der Versuch, die Verantwortlichkeit auf eine Fremdfirma abzuwälzen) die Verhängung der Strafen in dieser Höhe aus spezial- und generalpräventiven Gründen, auch unter Berücksichtigung unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnissen, erforderlich erschien.
6. Zu Punkt 5):
Gemäß § 92 Abs 2 AAV müssen, vor der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen, ferner zur Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, bei denen Einwirkungen durch solche Arbeitsstoffe auftreten können, die Arbeitnehmer insbesondere über die wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe, über die von ihnen ausgehende Gesundheits-, Brand-, Explosions- oder Infektionsgefahren, über die zu beachtenden Schutzmaßnahmen sowie über die allenfalls zu tragende Schutzausrüstung mündlich und erforderlichenfalls auch schriftlich unterwiesen sein.
Die Bestimmung des § 92 Abs 2 AAV verlangt eine besondere Unterweisung von Arbeitnehmern vor erstmaliger Heranziehung zu Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen. Diese Bestimmung stellt auf die Durchführung von Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen ab. Auf Grund der Verfahrensergebnisse und der im Strafverfahren vor dem LG
N
erstatteten Gutachten steht jedoch fest, daß bisher noch keine Abbauvorgänge von Textilien bekannt sind, welche solche Stoffe freisetzen. Textilien zählen auf Grund der Gutachten nicht zu gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen und explosionsgefährlichen
Arbeitsstoffen, weshalb das Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verfahren insofern gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war.
7. Die Berufungswerberin wendet auch Verjährung gemäß § 31 VStG ein. Gemäß § 31 Abs 1 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Gemäß § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben 1 Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate.
Die Arbeitnehmerschutzvorschriften sehen keine längeren Verjährungsfristen vor.
Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist die Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Aufforderung zur Rechtfertigung
u dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung muß eine Verfolgungshandlung, damit sie
den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein (zB durch Übergabe der Aufforderung zur Rechtfertigung an die Post). Die Aufforderung zur Rechtfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt fd 3. Bezirk, vom 8.10.1992, wurde am 9.10.1992 an die Post übergeben und am 12.10.1992 hinterlegt. Die Aufforderung zur Rechtfertigung war gegen die nunmehrige Berufungswerberin gerichtet, ist innerhalb der Verjährungsfrist nach Außen in Erscheinung getreten und erfolgte auch wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes. Verjährung gemäß § 31 VStG ist daher nicht vorgelegen.