RS UVS Wien 1995/07/24 07/02/69/95

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Veröffentlicht am 24.07.1995
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Rechtssatz

Gemäß dem mit "Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen" überschriebenen § 59 AAV sind beim Befahren von solchen Betriebseinrichtungen verschiedene Schutzmaßnahmen zwingend vorgeschrieben. Der Begriff "Befahren" ist im Sinne der Bergmannsprache zu verstehen und bedeutet, daß eine Person sich - zur Gänze - in das Innere einer derartigen Betriebseinrichtung begibt.

Durch das Befahren, der Mensch begibt sich zur Gänze in das Innere dieser Betriebseinrichtung, sind allfällige Gefahrenquellen für andere im Betrieb anwesende Personen nicht sichtbar, weshalb die Bestimmungen des § 59 AAV Schutzvorkehrungen und Schutzmaßnahmen vorschreiben, die grundsätzlich einzuhalten sind.

Von dieser, grundsätzlich bestehenden Verpflichtung normiert Abs 2 dieser Bestimmung die Ausnahme, daß Maßnahmen nicht erforderlich sind, wenn "sichergestellt" ist, daß in den Betriebseinrichtungen ua kein Sauerstoffmangel auftreten kann. Durch die Verwendung des Wortes

 

"sichergestellt" (sicherstellen: dafür sorgen, daß etwas nicht gefährdet wird; Duden Bedeutungswörterbuch, 2. Auflage, S 585) stellt

 

der Gesetzgeber nicht bloß auf eine Vorhersehbarkeit (vorhersehen:

im

 

voraus sagen, wie etwas verlaufen, ausgehen wird; Duden Bedeutungswörterbuch, 2. Auflage, S 731) eines Sauerstoffmangels ab, sondern darüberhinaus auf eine Sicherstellung, daß in diesen Betriebseinrichtungen wie auch immer kein Sauerstoffmangel entstehen kann. Ist eine Sicherstellung nicht möglich, so ist für entsprechende

 

Schutzmaßnahmen bzw Schutzeinrichtungen Vorsorge zu treffen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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