Entscheidungsgründe: Die Beklagte hat die Nutzungsrechte an der internationalen Marke Nr 624903 "XTC" für die Warenklassen 32 (Biere, Mineralwässer und andere nichtalkoholische Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirups und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken) und 33 (alkoholische Getränke). Diese Marke war am 15.4.1994 für die Schweiz registriert worden. Am 9.9.1994 wurde die Marke aufgrund eines Ansuchens vom Juli 1994 ua für das Gebiet der Republik Österr... mehr lesen...
Norm: MSchG §3EWGV Art6EGV Maastricht Art6EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 allg
Rechtssatz: Die Markenrechtslinie verlangt nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - einen Entfall des in § 3 MSchG aufgestellten Geschäftsbetriebserfordernisses. Das Festhalten an dem in § 3 MSchG aufgestellten Erfordernis auch gegenüber Staatsangehörigen anderer EU-Staaten verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: MSchG §3Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) allgEWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 allg
Rechtssatz: Träger des Markenrechts kann nach österreichischem Markenrecht nur der Inhaber eines Unternehmens sein, in dem diejenigen Waren erzeugt oder vertrieben oder diejenigen Leistungen erbracht werden können, für die die Marke bestimmt ist. Demgegenüber verlangen weder die Erste Richtlinie de... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Inhaber der für die Klassen 9 (Tonträger, Schallplatten, Tondbandkassetten), 16 (Musikalien, Noten, musikalische Druckschriften) und 41 (Darbietung von Tanz, Unterhaltungs- und Volksmusik, Konzert- und Showveranstaltung) mit dem 10.6.1986 als dem Beginn der Schutzdauer eingetragenen Wort-Bild-Marke Nr. 112.868, deren Wortbestandteil "ORIG.TIROLER SPATZEN" lautet. Mit Vereinbarung vom 14.12.1988 übertrug er das Recht, die Bezeichnung "Original Tiroler Spatz... mehr lesen...
Norm: MSchG §3
Rechtssatz: Daß der Inhaber einer Marke ein einschlägiges Unternehmen führen muß, gilt sowohl für den (originären und derivativen) Erwerb der Marke als auch für deren Fortbestehen. Gerade die Einführung der freien Übertragbarkeit der Marke (§ 11 MSchG) ließ es dem Gesetzgeber angezeigt erscheinen, das Erfordernis des Bestehens eines Unternehmens ausdrücklich zu normieren, um einen unerwünschten "Handel" mit Marken zu verhindern. ... mehr lesen...
Norm: MSchG §3
Rechtssatz: Betreibt der Markeninhaber kein einschlägiges Unternehmen mehr, ist sein Markenrecht erloschen; daran ändert nichts, daß nunmehr sein Lizenznehmer das Unternehmen führt. Nur wenn der Inhaber selbst weiterhin ein einschlägiges Unternehmen betrieben hätte, wäre ihm der Markengebrauch durch den Lizenznehmer gemäß § 33 a Abs 1 MSchG zuzurechnen. Entscheidungstexte 4 Ob... mehr lesen...
Norm: MSchG §3
Rechtssatz: Markeninhaber kann jede natürliche oder juristische Person, nicht jedoch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein; wohl aber können die Gesellschafter als Einzelpersonen Markeninhaber sein, wenn die - zusammen mit den anderen - einen Geschäftsbetrieb haben. Entscheidungstexte 4 Ob 52/92 Entscheidungstext OGH 26.05.1992 4 Ob 52/92 Veröff: WBl 19... mehr lesen...