Norm
MSchG §3Rechtssatz
Die Markenrechtslinie verlangt nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - einen Entfall des in § 3 MSchG aufgestellten Geschäftsbetriebserfordernisses. Das Festhalten an dem in § 3 MSchG aufgestellten Erfordernis auch gegenüber Staatsangehörigen anderer EU-Staaten verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106991Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008