RS OGH 1996/9/17 4Ob2206/96g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1996
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Norm

MSchG §3
EWGV Art6
EGV Maastricht Art6
EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 allg

Rechtssatz

Die Markenrechtslinie verlangt nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - einen Entfall des in § 3 MSchG aufgestellten Geschäftsbetriebserfordernisses. Das Festhalten an dem in § 3 MSchG aufgestellten Erfordernis auch gegenüber Staatsangehörigen anderer EU-Staaten verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106991

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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