Norm
MSchG §3Rechtssatz
Betreibt der Markeninhaber kein einschlägiges Unternehmen mehr, ist sein Markenrecht erloschen; daran ändert nichts, daß nunmehr sein Lizenznehmer das Unternehmen führt. Nur wenn der Inhaber selbst weiterhin ein einschlägiges Unternehmen betrieben hätte, wäre ihm der Markengebrauch durch den Lizenznehmer gemäß § 33 a Abs 1 MSchG zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066850Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0040OB00052_9200000_003