Norm
MSchG §3Rechtssatz
Daß der Inhaber einer Marke ein einschlägiges Unternehmen führen muß, gilt sowohl für den (originären und derivativen) Erwerb der Marke als auch für deren Fortbestehen. Gerade die Einführung der freien Übertragbarkeit der Marke (§ 11 MSchG) ließ es dem Gesetzgeber angezeigt erscheinen, das Erfordernis des Bestehens eines Unternehmens ausdrücklich zu normieren, um einen unerwünschten "Handel" mit Marken zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066849Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0040OB00052_9200000_002