Norm
MSchG 1953 §22aRechtssatz
Es muß auch geprüft werden, ob nicht die Voraussetzungen der Verkehrsgeltung zugunsten des Täters zutreffen. Dabei spielt es keine Rolle, daß der Täter in der dreijährigen Frist des § 22 a Abs 3 MSchG keine Löschungsklage einbrachte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0066725Dokumentnummer
JJR_19540226_OGH0002_0050OS01111_5300000_001