Norm
MSchG §22aRechtssatz
Anwendung des § 22 a Abs 2 MSchG im Verfahren nach § 9 UWG. Die auf einem früheren unregistrierten Gebrauch beruhende registrierte Marke ist stärker als ein nichtregistriertes Kennzeichen, das zwar schon vor der Markenregistrierung, aber erst nach dem Entstehen des unregistrierten Vorläufers der Marke Bestand und Verkehrsgeltung erlangt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0066730Dokumentnummer
JJR_19671017_OGH0002_0040OB00339_6700000_001