Norm
MSchG 1953 §22aRechtssatz
Wer bereits vor der Benützung einer eingetragenen Marke durch deren Inhaber ein gleiches oder ähnliches, nicht registriertes Warenzeichen führte, welches zum Prioritätszeitpunkt der eingetragenen Marke Verkehrsgeltung genoß, hat durch den bloßen Ablauf der Frist für den Löschungsantrag (§ 22 a MSchG 1953) das Recht auf Benützung seines Warenzeichens nicht verloren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0066737Dokumentnummer
JJR_19540226_OGH0002_0050OS01111_5300000_002