Norm: ABGB §1090 IIbGÜG §23 Abs2GÜG §24
Rechtssatz: Wird einem Beamten (hier pensionierter Richter) die faktische Weiterbenützung der früheren Naturalwohnung durch einen Mindestzeitraum von einem Jahr weiterhin eingeräumt, wobei bei ausdrücklichem Ausschluß eines Bestandverhältnisses die Weiterbezahlung des (seinerzeit) auferlegten Entgeltes erfolgte, so stellt ein solcher Zustand kein im Privatrecht begründetes Bestandverhältnis dar. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090 IIbGÜG §23 Abs2GÜG idF BGBl 243/70 §24
Rechtssatz: Durch die Überlassung einer Dienstwohnung oder Naturalwohnung wird kein Bestandverhältnis begründet. Das gleiche gilt nach § 23 Abs 2 GÜG. Entscheidungstexte 4 Ob 8/71 Entscheidungstext OGH 23.02.1971 4 Ob 8/71 Veröff: MietSlg 23539 = Arb 8859 5 Ob 720/79 En... mehr lesen...
Norm: GehG 1956 §24 Abs1GÜG §23 Abs2GÜG §23 Abs3GÜG §23 Abs4VBG §23
Rechtssatz: Naturalwohnungen sind keine Mietwohnungen. Entscheidungstexte 4 Ob 54/60 Entscheidungstext OGH 03.05.1960 4 Ob 54/60 Veröff: EvBl 1960/270 S 459 = HBZ 1960 H23/24,8 = SozM ID,255 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0059825... mehr lesen...
Norm: GÜG §23 Abs2JN §1 CIa1
Rechtssatz: Der in der Entscheidung GlU 3853 ausgesprochene Grundsatz, daß die Verwaltungsbehörde darüber zu erkennen hat, ob die dem Beamten von der Dienstbehörde seinerzeit überlassene Dienstwohnung oder Naturalwohnung ihm noch weiter zur Benützung einzuräumen ist, gilt auch heute noch. Das ergibt sich aus dem HfD vom 16.08.1841, JGS 555 und aus § 23 Abs 2 GÜG. Hat der Beamte aber selbst seine Benützungsrechte an ... mehr lesen...
Norm: GÜG §23 Abs2
Rechtssatz: Auch dann, wenn dem Hinterbliebenen eines Beamten gegen Zahlung der gleichen Vergütung, wie sie der Beamten geleistet hatte, die Benützung der Wohnung weiterhin gestattet wird, wird kein Bestandvertrag begründet. Entscheidungstexte 3 Ob 597/53 Entscheidungstext OGH 23.09.1953 3 Ob 597/53 Veröff: JBl 1954,100 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 FIABGB §1090 IbBBO §21 Abs2GÜG §23 Abs2
Rechtssatz: Zur Auslegung der Begriffe "Dienstwohnung", Naturalwohnung" und "Personalwohnung". Durch die Vergebung einer Personalwohnung durch die ÖBB entsteht kein Mietverhältnis. Wenn ein entlassener Bediensteter der ÖBB gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachzahlung einer erhöhten Wohnungsvergütung für die von ihm benützte Personalwohnung den Räumungsauftrag erhält, kann in der Ford... mehr lesen...