Norm
GÜG §23 Abs2Rechtssatz
Der in der Entscheidung GlU 3853 ausgesprochene Grundsatz, daß die Verwaltungsbehörde darüber zu erkennen hat, ob die dem Beamten von der Dienstbehörde seinerzeit überlassene Dienstwohnung oder Naturalwohnung ihm noch weiter zur Benützung einzuräumen ist, gilt auch heute noch. Das ergibt sich aus dem HfD vom 16.08.1841, JGS 555 und aus § 23 Abs 2 GÜG. Hat der Beamte aber selbst seine Benützungsrechte an der ihm eingeräumten Naturalwohnung aufgegeben, ohne seine Fahrnisse daraus zu entfernen, und wohnt seine (geschiedene) Gattin noch weiter in der Wohnung, ist für die Räumungsklage der Republik Österreich gegen beide Ehegatten der Rechtsweg zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0045520Dokumentnummer
JJR_19580416_OGH0002_0050OB00106_5800000_001