RS OGH 1953/9/23 3Ob597/53

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Veröffentlicht am 23.09.1953
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Norm

GÜG §23 Abs2

Rechtssatz

Auch dann, wenn dem Hinterbliebenen eines Beamten gegen Zahlung der gleichen Vergütung, wie sie der Beamten geleistet hatte, die Benützung der Wohnung weiterhin gestattet wird, wird kein Bestandvertrag begründet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 597/53
    Entscheidungstext OGH 23.09.1953 3 Ob 597/53
    Veröff: JBl 1954,100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0059115

Dokumentnummer

JJR_19530923_OGH0002_0030OB00597_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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