Norm
GÜG §23 Abs2Rechtssatz
Auch dann, wenn dem Hinterbliebenen eines Beamten gegen Zahlung der gleichen Vergütung, wie sie der Beamten geleistet hatte, die Benützung der Wohnung weiterhin gestattet wird, wird kein Bestandvertrag begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0059115Dokumentnummer
JJR_19530923_OGH0002_0030OB00597_5300000_001