Norm: ABGB §140 AeJWG §4 Abs3oöJWG §8 Abs2oö SHG §49stmk SHG §39SHG allg
Rechtssatz: Durch die Gewährung von Sozialleistung erlischt zwar nicht schlechthin der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten, doch ist eine der Befriedigung der Bedürfnisse des § 672 ABGB dienende Sozialleistung auf den Unterhalt auch dann anzurechnen, wenn der Gesetzgeber eine (aufgeschobene) Legalzession angeordnet hat (Ablehnung von 4 Ob 560/87). ... mehr lesen...
Norm: JWG §4 Abs3oöJWG §8 Abs2
Rechtssatz: § 8 Abs 2 oöJWG nimmt bezüglich der Ersatzpflicht für Aufwendungen für Jugendfürsorge (Sozialhilfe) keine klare Trennung zwischen Unterhaltspflichtigen einerseits und "Dritten" andererseits vor. Als "Dritte" gelten hier auch die unterhaltspflichtigen Angehörigen, so daß der Übergang gemäß § 8 Abs 2 oöJWG auch Unterhaltsansprüche gegen Angehörige erfaßt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JWG §4 Abs3oöJWG §8 Abs2
Rechtssatz: Solange der Rechtsträger (Sozialhilfeträger) nicht den Übergang von Unterhaltsansprüchen des Minderjährigen (bzw Sozialhilfeempfängers) an ihn durch schriftliche Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten bewirkt hat, kann der Minderjähre (bzw Sozialhilfeempfänger) im eigen Namen Unterhaltsansprüche geltend machen. Entscheidungstexte 4 Ob 560/87 ... mehr lesen...
Norm: EheG §68JWG §4 Abs3oöJWG §8 Abs2SHG allg
Rechtssatz: Der vom OGH wiederholt ausgesprochene
Rechtssatz: , dass eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten gedeckt werden, schon deswegen keine Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen kann, weil ihr ein Anspruch auf Doppelversorgung nicht zusteht (SZ 22/118; EFSlg 32941, 37619, 37620; SZ 55/... mehr lesen...
Norm: JWG §4 Abs3oöJWG §8 Abs2
Rechtssatz: Die Besonderheit der Legalzession nach § 4 Abs 3 JWG, § 8 Abs 2 oöJWG (und zahlreicher ähnlicher landesgesetzlicher Legalzessionsnormen im Bereich des Sozialhilferechts und des Jugendwohlfahrtsrechts) liegt darin, daß der Rechtsübergang nicht selbsttätig mit der Erbringung der Leistungen durch den Rechtsträger eintritt (wie etwa nach § 1358 ABGB), sondern aufgeschoben bleibt, bis der Rechtsträger dem D... mehr lesen...