Norm
JWG §4 Abs3Rechtssatz
§ 8 Abs 2 oöJWG nimmt bezüglich der Ersatzpflicht für Aufwendungen für Jugendfürsorge (Sozialhilfe) keine klare Trennung zwischen Unterhaltspflichtigen einerseits und "Dritten" andererseits vor. Als "Dritte" gelten hier auch die unterhaltspflichtigen Angehörigen, so daß der Übergang gemäß § 8 Abs 2 oöJWG auch Unterhaltsansprüche gegen Angehörige erfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063124Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00560_8700000_005