RS OGH 1988/9/22 7Ob642/88, 8Ob621/90, 8Ob591/91, 7Ob591/94, 6Ob8/03z, 6Ob237/03a, 2Ob39/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1988
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Norm

ABGB §140 Ae
JWG §4 Abs3
oöJWG §8 Abs2
oö SHG §49
stmk SHG §39
SHG allg

Rechtssatz

Durch die Gewährung von Sozialleistung erlischt zwar nicht schlechthin der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten, doch ist eine der Befriedigung der Bedürfnisse des § 672 ABGB dienende Sozialleistung auf den Unterhalt auch dann anzurechnen, wenn der Gesetzgeber eine (aufgeschobene) Legalzession angeordnet hat (Ablehnung von 4 Ob 560/87).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 642/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 642/88
    Veröff: RZ 1990/24 S 71
  • 8 Ob 621/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 621/90
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Besteht eine Ersatzpflicht für die bezogenen Sozialhilfeleistungen der geschiedenen Ehegattin im Falle der Leistung des von ihr begehrten Unterhaltes durch den geschiedenen Ehemann, so haben diese Sozialhilfeleistungen mangels eines bereits erfolgten Überganges auf den Sozialhilfeträger bei der Unterhaltsfestsetzung außer Betracht zu bleiben. (hier: Vorarlberger SozialhilfeG). (T1)
  • 8 Ob 591/91
    Entscheidungstext OGH 05.09.1991 8 Ob 591/91
    Vgl; Beisatz: Sbg SHG (T2)
  • 7 Ob 591/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 7 Ob 591/94
    Auch
  • 6 Ob 8/03z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 8/03z
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Betrifft § 49 Abs 1 Oö SHG. (T1a)
  • 6 Ob 237/03a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 237/03a
    Vgl; Beisatz: Die Legalzession der Unterhaltsansprüche der Sozialhilfeempfängerin gegen den Unterhaltspflichtigen zu Gunsten des Sozialhilfeträgers gemäß § 49 OöSHG setzt nicht nur die schriftliche Anzeige des Überganges gegenüber dem Unterhaltspflichtigen voraussetzt, sondern auch, dass die Unterhaltsansprüche bereits vertraglich oder gerichtlich festgesetzt sind. Daher kann sich der Sozialhilfeträger nicht im Wege der Legalzession beim Unterhaltspflichtigen regressieren, wenn das Gericht das Unterhaltsbegehren des Unterhaltsberechtigten abweist. Dies führt zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass der Unterhaltspflichtige zu Lasten des Sozialhilfeträgers -endgültig- von seiner Unterhaltspflicht entlastet würde, wäre die Sozialhilfe undifferenziert als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu werten. (T3)
  • 2 Ob 39/07k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 39/07k
    Vgl; Beis wie T3 nur: Die Legalzession der Unterhaltsansprüche der Sozialhilfeempfängerin gegen den Unterhaltspflichtigen zu Gunsten des Sozialhilfeträgers gemäß § 49 OöSHG setzt voraus, dass die Unterhaltsansprüche bereits vertraglich oder gerichtlich festgesetzt sind. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0047378

Dokumentnummer

JJR_19880922_OGH0002_0070OB00642_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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