Norm
JWG §4 Abs3Rechtssatz
Die Besonderheit der Legalzession nach § 4 Abs 3 JWG, § 8 Abs 2 oöJWG (und zahlreicher ähnlicher landesgesetzlicher Legalzessionsnormen im Bereich des Sozialhilferechts und des Jugendwohlfahrtsrechts) liegt darin, daß der Rechtsübergang nicht selbsttätig mit der Erbringung der Leistungen durch den Rechtsträger eintritt (wie etwa nach § 1358 ABGB), sondern aufgeschoben bleibt, bis der Rechtsträger dem Dritten die Unterhaltsgewährung schriftlich anzeigt. Diese Regelung hat aber zur Folge, daß der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen gegen den Unterhaltspflichtigen im Umfang der vom Rechtsträger gewährten Unterstützung weder erlischt noch sofort selbsttätig auf den Rechtsträger übergeht, sondern bis zu Anzeige des Rechtsträgers an den Dritten aufrecht bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063113Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018