Norm: JWG §4oöJWG §4
Rechtssatz: Ungeachtet landesgesetzlicher Kompetenzbestimmungen ist auch in Oberösterreich das Land "Jugendwohlfahrtsträger", nicht aber die Landesregierung oder eine sonstige Organisationseinheit, die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen hat." Entscheidungstexte 1 Ob 2148/96f Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2148/96f ... mehr lesen...
Norm: ABGB §176aJWG §4oöJWG §4
Rechtssatz: Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung ist davon auszugehen, daß die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Jugendwohlfahrtsträger" im oö JWG nicht als "Jugendwohlfahrtsträger" im Sinne des § 4 Abs 1 JWG 1989 und des diesen Begriff im Sinne dieser Bestimmung verwendenden § 176 a ABGB idF BGBl 1989/162 anzusehen sind. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §215aJWG §4UVG §9 Abs2
Rechtssatz: Wenn ein Jugendwohlfahrtsträger (= Land) den Minderjährigen wegen Interessenkollission nicht mehr vertreten kann (§ 4 Abs 2 UVG), kann diese Aufgabe einem anderen, örtlich nach § 215 a ABGB nicht zuständigen Jugendwohlfahrtsträger nicht übertragen werden. Entscheidungstexte 6 Ob 524/95 Entscheidungstext OGH 18.05.1995 6 Ob 524/95 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §176aJWG §4KrntJWG §34
Rechtssatz: Jugendwohlfahrtsträger ist ungeachtet landesgesetzlicher Kompetenzbestimmung das Land. Der Jugendwohlfahrtsträger muß aber Handlungen landesgesetzlich festgelegter Organisationseinheiten gegen sich gelten lassen. Gerichtliche Zustellungen sind an diese landesgesetzlich festgelegten Organisationseinheiten vorzunehmen. Entscheidungstexte 6 Ob 547/93... mehr lesen...
Norm: JWG §4oöJWG §7 Abs2
Rechtssatz: Trägt der Fürsorgeverband die Kosten der freiwilligen Erziehungshilfe, die den Lebensbedarf des Minderjährigen ganz oder jedenfalls weitgehend sichert, erbringt er damit keine Unterhaltsleistungen für den Unterhaltspflichtigen, sondern erfüllt eine eigene, dem betreffenden Rechtsträger durch das Gesetz auferlegte Verpflichtung. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...