RS OGH 1987/9/29 4Ob560/87, 2Ob65/00y, 7Ob86/04d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

JWG §4
oöJWG §7 Abs2

Rechtssatz

Trägt der Fürsorgeverband die Kosten der freiwilligen Erziehungshilfe, die den Lebensbedarf des Minderjährigen ganz oder jedenfalls weitgehend sichert, erbringt er damit keine Unterhaltsleistungen für den Unterhaltspflichtigen, sondern erfüllt eine eigene, dem betreffenden Rechtsträger durch das Gesetz auferlegte Verpflichtung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063110

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00560_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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