Norm
JWG §4Rechtssatz
Trägt der Fürsorgeverband die Kosten der freiwilligen Erziehungshilfe, die den Lebensbedarf des Minderjährigen ganz oder jedenfalls weitgehend sichert, erbringt er damit keine Unterhaltsleistungen für den Unterhaltspflichtigen, sondern erfüllt eine eigene, dem betreffenden Rechtsträger durch das Gesetz auferlegte Verpflichtung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063110Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00560_8700000_001