Norm
ABGB §176aRechtssatz
Jugendwohlfahrtsträger ist ungeachtet landesgesetzlicher Kompetenzbestimmung das Land. Der Jugendwohlfahrtsträger muß aber Handlungen landesgesetzlich festgelegter Organisationseinheiten gegen sich gelten lassen. Gerichtliche Zustellungen sind an diese landesgesetzlich festgelegten Organisationseinheiten vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020