Norm
ABGB §176aRechtssatz
Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung ist davon auszugehen, daß die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Jugendwohlfahrtsträger" im oö JWG nicht als "Jugendwohlfahrtsträger" im Sinne des § 4 Abs 1 JWG 1989 und des diesen Begriff im Sinne dieser Bestimmung verwendenden § 176 a ABGB idF BGBl 1989/162 anzusehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052751Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_0090OB00514_9500000_001