Norm
JWG §4Rechtssatz
Ungeachtet landesgesetzlicher Kompetenzbestimmungen ist auch in Oberösterreich das Land "Jugendwohlfahrtsträger", nicht aber die Landesregierung oder eine sonstige Organisationseinheit, die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen hat."
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105598Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011