Norm: ABGB §140 AeJWG §27UVG §2 Abs2
Rechtssatz: Bei einer als Maßnahme der Unterstützung der Erziehung (§ 27 JWG) gewährten Internatsunterbringung des Minderjährigen während der Schulwoche werden die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 UVG für die Vorschußgewährung nicht berührt. Die dem Minderjährigen während dieser Zeit gewährte kostenlose Verpflegung mindert jedoch seinen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB. Entsc... mehr lesen...
Norm: JWG §26JWG §27
Rechtssatz: Eine Aufhebung von Maßnahmen nach § 26 JWG hinsichtlich eines ausländischen Kindes vor Erreichen ihres Zweckes unter gleichzeitiger Erlassung einer Entscheidung, wodurch die Erreichung des mit ihnen angestrebten Zweckes in anderer Weise sichergestellt werden soll, kommt nicht in Betracht, wenn der ausländische Staat letztere Entscheidung nicht anerkennt, und zu befürchten ist, daß das Kind in diesen Staat zurück... mehr lesen...
Norm: JWG §26JWG §27
Rechtssatz: Anordnung mehrerer Maßnahmen (eventualiter) zulässig (hier Unterbringung bei fremder Familie, mangels geeignetem Pflegeplatz jedoch im öffentlichen Heim). Entscheidungstexte 5 Ob 103/70 Entscheidungstext OGH 10.06.1970 5 Ob 103/70 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS006357... mehr lesen...
Norm: JWG §26JWG §27
Rechtssatz: Ordnet das Gericht die Erziehungshilfe an, so hat es gleichzeitig zu verfügen, welche Maßnahme zu treffen ist. Insbesondere ist im Fall der Heimunterbringung anzugeben, in was für einer von mehreren Gattungen von Heimen der Minderjährige erzogen werden soll. Unter gleichartigen Heimen ist jedoch keine Auswahl zu treffen. Entscheidungstexte 8 Ob 279/64 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19 Abs1JWG §9JWG §26JWG §27
Rechtssatz: Es fällt in den Aufgabenkreis des Gerichtes, auch für die Entfernung eines Minderjährigen aus der bisherigen Umgebung zu sorgen, falls sie zur Durchführung einer im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe beschlossenen Maßnahme erforderlich ist, und sie allenfalls auch zwangsweise durchzusetzen. Entscheidungstexte 3 Ob 491/60 Ents... mehr lesen...
Norm: JWG §26 Abs2JWG §26 Abs3JWG §27
Rechtssatz: Bei der gerichtlichen Erziehungshilfe ist es - zum Unterschied von der Fürsorgeerziehung (§§ 11 Abs 1 und 29 Abs 1 JWG) - Sache des Gerichtes, nicht nur die Erziehungshilfe grundsätzlich anzuordnen, sondern - wie sich aus § 26 Abs 2 und 3 und § 27 JWG ergibt - auch konkret die im Einzelfall nötigen Maßnahmen zu bestimmen bzw zu genehmigen, deren Durchführung dann Sache der Verwaltungsbehörde ist... mehr lesen...