Norm: AußStrG §12EO §378 AEO §379JWG §26 Abs2
Rechtssatz: Eine einstweilige Verfügung im technischen Sinn oder auch eine vorläufige Maßnahme mit der (hier: von den Eltern) die Aussetzung der gemäß § 26 Abs 2 JWG getroffenen Erziehungshilfemaßnahme bis zu ihrer gerichtlichen Genehmigung begehrt wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen, und stünde mit den Grundvoraussetzungen in einem unlösbaren Widerspruch. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art94JWG §26 Abs2
Rechtssatz: Ob die Art und Weise, wie die Kindesabnahme durch die Organge der Verwaltungsbehörede erfolgte, gesetzwidrig war, kann im Verfahren nach § 26 JWG nicht nachgeprüftt werden, da es sich bei der dabei angewendeten Befehlsgewalt und Zwangsgewalt um hoheitliche Maßnahmen der Verwaltung handelt. Entscheidungstexte 1 Ob 776/82 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2bJWG §26 Abs2MRK Art5 Abs1 litd III4eMRK Art5 Abs1 litd IV4aStGG Art8
Rechtssatz: Wird behauptet, daß durch eine von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 26 Abs 2 JWG getroffene Maßnahme das Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt wurde, ist die Beschwer nicht deshalb zu verneinen, weil die Heimunterbringung vor Abschluß des Rechtsmittelverfahrens beendet wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art140JWG §26 Abs2
Rechtssatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 26 Abs 2 JWG. Entscheidungstexte 5 Ob 503/78 Entscheidungstext OGH 31.01.1978 5 Ob 503/78 2 Ob 549/88 Entscheidungstext OGH 17.05.1988 2 Ob 549/88 Auch European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2bJWG §26 Abs2
Rechtssatz: Ob eine Genehmigung einer Maßnahme gemäß § 26 Abs 2 JWG schon vor ihrer Durchführung möglich ist, könnte nur allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachlage ergeben, aber niemals eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Entscheidungstexte 5 Ob 71/67 Entscheidungstext OGH 14.06.1967 5 Ob 71/67 ... mehr lesen...
Norm: JWG §26 Abs2JWG §26 Abs3JWG §27
Rechtssatz: Bei der gerichtlichen Erziehungshilfe ist es - zum Unterschied von der Fürsorgeerziehung (§§ 11 Abs 1 und 29 Abs 1 JWG) - Sache des Gerichtes, nicht nur die Erziehungshilfe grundsätzlich anzuordnen, sondern - wie sich aus § 26 Abs 2 und 3 und § 27 JWG ergibt - auch konkret die im Einzelfall nötigen Maßnahmen zu bestimmen bzw zu genehmigen, deren Durchführung dann Sache der Verwaltungsbehörde ist... mehr lesen...