Norm: JWG §19
Rechtssatz: Wurde der Beschluß, mit dem die mütterlichen Großeltern (gemäß § 19 JWG) zum Vormund des Kindes bestellt, die Bezirksverwaltungsbehörde aber von der Amtsvormundschaft enthoben wurde, rechtskräftig, dann ist die nicht nach § 21 JWG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr befugt, in Sachen der Pflege und Erziehung des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin aufzutreten. Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ABGB §198 CABGB §199JWG §19
Rechtssatz: Die Bestimmung der §§ 198 Abs 2, 199 ABGB im Zusammenhalt mit § 19 JWG sind dahin zu verstehen, daß primär die uneheliche Mutter - bzw der Vater, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist und er sich in der Pflege und Erziehung des Kindes bewährt hat - Anspruch auf Bestellung zum Vormund hat, bei Nichteignung aber, wenn dies dem Wohle des Kindes besser entspricht, die Amtsvormundschaft bestehen bleibe... mehr lesen...
Norm: JWG §19
Rechtssatz: Ein Einzelvormund an Stelle des Amtsvormundes ist nur dann zu bestellen, wenn es dem Wohl des Mündels besser entspricht. Entscheidungstexte 2 Ob 231/65 Entscheidungstext OGH 09.09.1965 2 Ob 231/65 8 Ob 151/69 Entscheidungstext OGH 13.01.1970 8 Ob 151/69 ... mehr lesen...
Norm: JWG §19
Rechtssatz: Wenn das Mündel gut betreut ist und seine rechtlichen Ansprüche geregelt sind, besteht keine Notwendigkeit für ein weiteres Einschreiten des Amtsvormundes und kein Einwand gegen die Bestellung der außerehelichen Mutter zur Vormünderin. Entscheidungstexte 6 Ob 220/65 Entscheidungstext OGH 05.08.1965 6 Ob 220/65 Veröff: SZ 38/125 ... mehr lesen...
Norm: JWG §19JWG §22
Rechtssatz: Wenn es das Wohl des Kindes erheischt, kommt nur eine Wiederbestellung des auf seinen Antrag entlassenen Amtsvormundes, nicht aber dessen Bestellung zum besonderen Kurator in Betracht. Entscheidungstexte 5 Ob 266/63 Entscheidungstext OGH 26.09.1963 5 Ob 266/63 Veröff: EvBl 1964/91 S 132 European Cas... mehr lesen...