Norm
ABGB §198 CRechtssatz
Die Bestimmung der §§ 198 Abs 2, 199 ABGB im Zusammenhalt mit § 19 JWG sind dahin zu verstehen, daß primär die uneheliche Mutter - bzw der Vater, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist und er sich in der Pflege und Erziehung des Kindes bewährt hat - Anspruch auf Bestellung zum Vormund hat, bei Nichteignung aber, wenn dies dem Wohle des Kindes besser entspricht, die Amtsvormundschaft bestehen bleiben soll und erst in dritter Linie ein Einzelvormund, der auch ein Großelternteil sein kann, bestellt werden kann, wenn dies dem Wohle des Kindes noch besser entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049012Dokumentnummer
JJR_19780405_OGH0002_0010OB00577_7800000_001