Norm
JWG §19Rechtssatz
Wenn das Mündel gut betreut ist und seine rechtlichen Ansprüche geregelt sind, besteht keine Notwendigkeit für ein weiteres Einschreiten des Amtsvormundes und kein Einwand gegen die Bestellung der außerehelichen Mutter zur Vormünderin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0063374Dokumentnummer
JJR_19650805_OGH0002_0060OB00220_6500000_001