Norm
JWG §19Rechtssatz
Wurde der Beschluß, mit dem die mütterlichen Großeltern (gemäß § 19 JWG) zum Vormund des Kindes bestellt, die Bezirksverwaltungsbehörde aber von der Amtsvormundschaft enthoben wurde, rechtskräftig, dann ist die nicht nach § 21 JWG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr befugt, in Sachen der Pflege und Erziehung des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin aufzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063223Dokumentnummer
JJR_19850828_OGH0002_0010OB00613_8500000_001