Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die den Beschwerdeführern erteilten Pflegebewilligungen für die drei Pflegekinder M.K., (geboren 1992, Pflegebewilligung erteilt mit Bescheid der Erstbehörde vom 1. März 1994), A.K. (geboren 1992, Pflegebewilligung erteilt mit Bescheid der Erstbehörde vom 6. Oktober 1992) und M.S. (geboren 1993, Pflegebewilligung erteilt mit Bescheid der Erstbehörde vom 26. Juli 1994) gemäß § 15 Abs. 6 des Kärntner Jugendwohlfahrtsg... mehr lesen...
Index: L92702 Jugendwohlfahrt Kinderheim Kärnten20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB §178a;JWG Krnt 1991 §15 Abs6;
Rechtssatz: Die Annahme, das Wohl des Pflegekindes erfordere den Widerruf der Pflegebewilligung, ist dann gerechtfertigt, wenn der Persönlichkeit des Kindes und seinen Bedürfnissen, insbesondere seinen Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (vgl. § 178a AB... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 10. August 1995, mit dem die ihr und ihrem damaligen Ehemann erteilten Pflegebewilligungen für drei namentlich bezeichnete Pflegekinder widerrufen worden waren, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung: des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, aufgrund der Bewerbung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes um ein Pfle... mehr lesen...
Index: L92702 Jugendwohlfahrt Kinderheim Kärnten001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Norm: B-VG Art130 Abs2;JWG Krnt 1991 §15 Abs6 idF 1993/009;VwRallg;
Rechtssatz: § 15 Abs 6 Krnt JWG 1991 idF LGBl Krnt 1993/9 räumt der Behörde kein Ermessen ein. Liegt einer der beiden in dieser Gesetzesstelle genannten Fälle vor, ist die Behörde zum Widerruf verpflichtet. Schla... mehr lesen...