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L92702 Jugendwohlfahrt Kinderheim Kärnten;Norm
ABGB §178a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde 1. der G und
2. des E, beide in T, beide vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, Radetzkystraße 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 2001, Zlen. 13-JJF-211/5/01, 13-JJF-195/5/01, und 13-JJF-210/3/01, betreffend Widerruf von Pflegebewilligungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die den Beschwerdeführern erteilten Pflegebewilligungen für die drei Pflegekinder M.K., (geboren 1992, Pflegebewilligung erteilt mit Bescheid der Erstbehörde vom 1. März 1994), A.K. (geboren 1992, Pflegebewilligung erteilt mit Bescheid der Erstbehörde vom 6. Oktober 1992) und M.S. (geboren 1993, Pflegebewilligung erteilt mit Bescheid der Erstbehörde vom 26. Juli 1994) gemäß § 15 Abs. 6 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes LGBl. Nr. 139/1991 widerrufen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Erstbehörde habe hinsichtlich der drei Pflegekinder Befundberichte der Abteilung für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters und Heilpädagogik am Landeskrankenhaus Klagenfurt vom 2. Jänner 2001 eingeholt. Hinsichtlich des A.K. werde darin zusammenfassend ausgeführt, er weise massive Störungen im emotionalen und sozialen Bereich im Sinne einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung auf. Es bestehe der Hinweis, dass der Anteil der erzieherischen und emotionalen Defizite innerhalb der Pflegefamilie an der Gesamtproblematik des Buben sehr beträchtlich sei. M.S. könne als intellektuell gut begabtes Kind gesehen werden, das in seiner Pflegefamilie auf Grund der großen persönlichen Schwierigkeiten seines Pflegebruders und der Überforderung und Hektik innerhalb der Pflegefamilie sowie der Persönlichkeit der Pflegeeltern einschließlich der praktizierten Erziehungsmaßnahmen emotional und sozial deutlich zu kurz gekommen sei. M.K. könne als intellektuell durchschnittlich begabtes Kind beschrieben werden, das sowohl im emotionalen als auch im sozialen Bereich deutliche Probleme zeige. Ihr schwieriges Verhalten müsse im direkten Zusammenhang mit der Pflegefamilie gesehen werden. Ihr geringes Selbstwertgefühl, ihre Unfähigkeit, Konflikte anders als durch aggressives Ausagieren oder überdrehtes Verhalten umzusetzen, weise in Kombination mit Beobachtungen der Aktionen der Pflegemutter und der psychologischen Tests eindeutig auf eine völlig inadäquate Pflege hin. Insgesamt sei es der Pflegefamilie nicht gelungen, den Pflegekindern ein adäquates Sozialverhalten, Wertschätzung, emotionale Sicherheit und entsprechende Konfliktlösungsstrategien zu vermitteln. Die Erziehungshaltungen müssten zwischen "Laisser-faire" und aggressiver Strenge gependelt haben. In allen drei Fällen schlage das Landeskrankenhaus Klagenfurt vor, die Pflegekinder aus der Pflegefamilie zu nehmen und anderwärtig unterzubringen.
Die Erstbehörde habe weiters drei namentlich genannte Personen (zwei Lehrer und eine Diplomsozialarbeiterin der Erstbehörde) als Zeugen vernommen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit zum Teil häufig mit den Pflegekindern in Kontakt gekommen seien und ihre Erfahrungen mit diesen hätten schildern können. In allen Zeugenaussagen werde auf Aussprachen mit den Pflegekindern hingewiesen, in denen diese von körperlichen Züchtigungen durch die Pflegeeltern berichtet hätten. Beispielsweise seien immer wieder das "Scheitelknien" und das Versetzen von Schlägen erwähnt worden. Die Aussagen dieser drei Zeugen würden durch das Gutachten der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde Graz vom 13. November 2000 insoferne untermauert, als dort in mehreren psychodiagnostischen Evaluationsgesprächen habe festgestellt werden müssen, dass es eine "gewisse Gewaltbereitschaft in der Pflegefamilie" gebe. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 21. März 1996 rechtskräftig des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt worden, weil sie der M.K. mit einer Rute am Oberschenkel und Gesäß Schläge versetzt habe.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei die Erstbehörde zur Auffassung gekommen, dass die Beschwerdeführer in ihren erzieherischen Maßnahmen massive Fehlleistungen zu verantworten hätten, die zu Störungen in der emotionalen und sozialen Persönlichkeitsentwicklung der Pflegekinder geführt hätten. Dem Antrag der Beschwerdeführer, einen anderen, nicht amtlichen Sachverständigen dem Verfahren beizuziehen, könne nicht gefolgt werden, weil die fachliche Kompetenz der angeführten Abteilungen des Landeskrankenhauses Klagenfurt und der Universitätsklinik Graz allgemein anerkannt sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei nicht geeignet, die angeführten Gutachten zu erschüttern, weil sie diesen nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegen getreten seien und hinsichtlich der Schlüssigkeit der Ausführungen keine Mängel feststellbar seien.
Die belangte Behörde komme zu denselben Sachverhaltsfeststellungen wie die Erstbehörde. Auch hinsichtlich der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung trete sie den Ausführungen der Erstbehörde bei. Ergänzend werde nochmals festgestellt, dass insbesondere auf Grund der Befundberichte der Abteilung für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters und Heilpädagogik des Landeskrankenhauses Klagenfurt vom 2. Jänner 2001 sowie des Gutachtens der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde Graz vom 13. November 2000 erwiesen sei, dass das auffällige Verhalten der drei Pflegekinder zumindest eine beträchtliche Ursache innerhalb der Pflegefamilie habe, insbesondere ausgelöst durch Hektik und Überforderung derselben, aber auch durch die Persönlichkeit der Pflegeeltern einschließlich der praktizierten Erziehungsmethoden. So hätten M.K. und M.S. beim Aufnahmegespräch übereinstimmend erwähnt, dass sie sowohl von der Pflegemutter als auch vom Pflegevater geschlagen worden seien. Sie hätten auch vom "Scheitelknien" auf Massagerollen berichtet. Dass Erziehungsmaßnahmen angewendet worden seien, die pädagogisch völlig inadäquat und dem Wohl der Pflegekinder erwiesenermaßen abträglich gewesen seien, ergebe sich nicht nur aus den verbalen Äußerungen der Kinder beim Aufnahmegespräch, sondern auch aus den immer wiederkehrenden und gleich lautenden Äußerungen gegenüber weiteren Personen, aber auch aus verschiedenen anderen einschlägigen Diagnoseverfahren, Tests und Beobachtungen, wie Angststörungen, aggressive Verhaltensweisen, ordinäre Ausdrücke in bestimmten Situationen etc. Der Berufungseinwand, den Aussagen von drei Kindern in diesem Alter in einer derartigen Ausnahmesituation könne keine Beweiskraft beigemessen werden, sei daher nicht berechtigt. Aus den aufgenommenen Beweisen ergebe sich ein einheitliches Gesamtbild. Bezüglich der von den Beschwerdeführern eingewendeten Ausnahmesituation sei auszuführen, dass alle herangezogenen Beweismittel auf einem längeren Beobachtungszeitraum der Kinder basierten und keineswegs von einer Momentaufnahme ausgegangen werde. Nach der rechtskräftigen Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin sei die Stützung der Familie durch Familienintensivbetreuung versucht worden, doch habe sich "das gesamte Familiensystem" nicht beruhigt und die Situation der Pflegekinder zunehmend verschlechtert. Der Einwand, die genannte Abteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt sei nicht objektiv, könne nicht nachvollzogen werden, weil keine Gründe erkennbar seien, dass die genannte Abteilung den Beschwerdeführern gegenüber voreingenommen begegnen sollte. Die Befundberichte würden durch das Gutachten der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde Graz vom 13. November 2000 insofern untermauert, als eine "gewisse Gewaltbereitschaft in der Pflegefamilie" festgestellt worden sei. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass diese Universitätsklinik von den Beschwerdeführern - gegen den Willen der Erstbehörde, der die Obsorge übertragen worden sei -
ausgewählt worden sei. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes sei es entbehrlich, den Sachverhalt einem weiteren Sachverständigen aus dem Fach der Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters zur Begutachtung vorzulegen, weil die vorliegenden Befundberichte schlüssig seien. Für deren Stichhaltigkeit spreche auch, dass sie auf einem Beobachtungszeitraum von mehreren Wochen beruhten. Sie würden von einem weiteren Gutachten untermauert und deckten sich mit den immer wiederkehrenden, gleich lautenden Aussagen der Pflegekinder gegenüber einer Reihe von Zeugen, von deren Glaubwürdigkeit die belangte Behörde überzeugt sei. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich, dass die Beschwerdeführer in ihren erzieherischen Maßnahmen massive Fehlleistungen zu verantworten hätten, wodurch die Pflegekinder Störungen in der emotionalen und sozialen Persönlichkeitsentwicklung und ganz offensichtliche Verhaltensauffälligkeiten aufwiesen. Ein Verbleib der Pflegekinder bei den Beschwerdeführern sei daher im Interesse der Wahrung des Kindeswohles ausgeschlossen. Gemäß § 15 Abs. 6 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes seien daher die Pflegebewilligungen zu widerrufen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 6 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes hat die Behörde die Pflegebewilligung zu widerrufen, wenn es das Wohl des Pflegekindes erfordert oder die Pflegeeltern (Pflegepersonen) die Pflegeaufsicht (§ 18) wiederholt verweigern; Abs. 5 gilt sinngemäß.
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist, ob die Annahme der belangten Behörde, das Wohl der Pflegekinder erfordere den Widerruf, zutrifft. Der zweite Fall des § 15 Abs. 6 leg. cit. scheidet sachverhaltsbezogen aus. Die Annahme, das Wohl des Pflegekindes erfordere den Widerruf der Pflegebewilligung, ist dann gerechtfertigt, wenn der Persönlichkeit des Kindes und seinen Bedürfnissen, insbesondere seinen Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (vgl. § 178a ABGB), im betreffenden Pflegeverhältnis nicht ausreichend entsprochen wird, insbesondere bei wiederholten erzieherischen Fehlleistungen. Voraussetzung für den Widerruf ist daher nicht, dass den Pflegepersonen bestimmte schwere Verfehlungen nachgewiesen werden, maßgebend ist allein das Kindeswohl im beschriebenen Sinn.
Die belangte Behörde stützte ihre Auffassung, das Wohl der Pflegekinder erfordere den Widerruf der Pflegebewilligungen, im Wesentlichen auf den Inhalt der Befundberichte vom 2. Jänner 2001, die inhaltlich Sachverständigengutachten darstellen, weil darin nicht nur die von den Ärzten gemachten Wahrnehmungen wiedergegeben, sondern daraus auch fachliche Schlüsse gezogen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. November 1997, Zl. 96/11/0139). Diese Berichte sind vom Leiter und zwei weiteren Ärzten der genannten Abteilung unterfertigt.
Die Beschwerdeführer bestreiten die Richtigkeit dieser Befundberichte mit der Behauptung, die Situation während des stationären Aufenthaltes im Landeskrankenhaus Klagenfurt sei für A.K., der schon seit jeher ein Problemkind gewesen sei, nicht als normal anzusehen gewesen. Die Aussagen der Kinder hinsichtlich ihrer Beziehung zu den Pflegeeltern seien von massiven "Emotionalitäten" geprägt und in sich teilweise widersprüchlich. Den Aussagen komme keine hohe Beweiskraft zu. Bei einer Aussprache mit den Beschwerdeführern am Landeskrankenhaus Klagenfurt am 18. Dezember 2000, an der u.a. die zuständige Diplomsozialarbeiterin der Erstbehörde und die behandelnde Ärztin Dr. S. teilgenommen hätten, sei festgehalten worden, dass die Kinder nicht mehr an ihren alten Pflegeplatz zurückkehren würden. Dieser Sachverhalt sei allerdings bereits bei der Aufnahme der Kinder auf der heilpädagogischen Abteilung klar gewesen. Die Untersuchung zur Erstellung der Befundberichte habe daher nicht der Darstellung und Erklärung allfälliger Schwierigkeiten bei den Kindern, sondern ausschließlich der Feststellung von Verhaltensauffälligkeiten gedient, die "zwingend zum Entzug der Pflegebewilligung führen müssen". Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte es nicht "zu einem Entzug der Pflegebewilligung" kommen dürfen. Im Rahmen der Verfahrensrüge weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie ein "unabhängiges Gutachten" eines kinderpsychologischen Sachverständigen beantragt hätten. Dieses hätte jedenfalls im Hinblick auf die sehr emotional und subjektiv gefärbten Befundberichte eingeholt werden müssen. Durch ein solches Gutachten hätte sich ergeben, dass die Anschuldigungen in Bezug auf die Pflegeeltern und das Sozialverhalten der Kinder während des Krankenhausaufenthaltes nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten.
Den Beschwerdeführern gelingt es mit diesem Vorbringen nicht, die Schlüssigkeit der Befundberichte vom 2. Jänner 2001 in Zweifel zu ziehen. Die Befundberichte beruhen auf wochenlangen Beobachtungen der Kinder durch Fachleute, denen zugetraut werden muss, dass sie einerseits die Besonderheit der Unterbringung auf der zuvor genannten Abteilung berücksichtigen können und andererseits keine Voreingenommenheit gegenüber den Beschwerdeführern haben. Die Darstellungen in diesen Befundberichten über die erhobenen Befunde sind ausführlich und nachvollziehbar. Dies gilt auch für die fachlichen Schlussfolgerungen in der Zusammenfassung, den Diagnosen und der Empfehlung über das weitere Vorgehen. Soweit die Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der Angaben der Pflegekinder in Zweifel ziehen, ist ihnen zu erwidern, dass den Befundberichten und den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht bloß eine Aussage eines Kindes in einer bestimmten Situation zugrunde liegt, sondern dass die Erziehungsmethoden von allen Pflegekindern in zahlreichen über einen langen Zeitraum verteilten Gesprächen gegenüber verschiedenen Personen beschrieben wurden. Es ist daher nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde diesen Angaben der Pflegekinder Glauben geschenkt hat. Im Hinblick darauf, dass sich auf Grund des bereits mehrere Wochen dauernden Aufenthaltes der Kinder in der genannten Abteilung im Zeitpunkt des mit den Beschwerdeführern geführten Gespräches am 18. Dezember 2000 bereits das in den folgenden Befundberichten vom 2. Jänner 2001 beschriebene Ergebnis abgezeichnet hat, war es nicht rechtswidrig, den Beschwerdeführern das voraussichtliche Ergebnis bereits anzukündigen. Auf eine Befangenheit eines Verwaltungsorgans der Erstbehörde oder der Ärztin Dr. S. kann daraus nicht geschlossen werden.
Wie oben dargelegt wurde, bestand für die belangte Behörde kein Grund, die ausführlichen und schlüssigen Befundberichte vom 2. Jänner 2001 in Zweifel zu ziehen. Ihr ist daher kein Verfahrensfehler anzulasten, wenn sie das von den Beschwerdeführern geforderte "unabhängige Gutachten eines kinderpsychologischen Sachverständigen" nicht eingeholt hat.
Unter Zugrundelegung der unbedenklichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde erweist sich der Widerruf der Pflegebewilligungen gemäß § 15 Abs. 6 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes als rechtmäßig, weil das Wohl der Pflegekinder dies erforderte. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend machen, die Behörde habe den tatsächlichen Ablauf und die tatsächlichen Lebensumstände der drei Kinder und der Pflegeeltern unberücksichtigt gelassen, ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, welche konkreten Sachverhaltsumstände eine andere rechtliche Beurteilung hätten nach sich ziehen müssen. Soweit mit diesen Ausführungen die Unrichtigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen behauptet wird, bekämpft die Beschwerde in Wahrheit nicht die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die belangte Behörde. Es genügt in diesem Zusammenhang, auf die voranstehenden Ausführungen zur Unbedenklichkeit der Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde hinzuweisen.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. November 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110377.X00Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008