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L92702 Jugendwohlfahrt Kinderheim Kärnten;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der R in L, vertreten durch Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. November 1995, Zl. 13-JF-1007/16/95, betreffend Widerruf von Pflegebewilligungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 10. August 1995, mit dem die ihr und ihrem damaligen Ehemann erteilten Pflegebewilligungen für drei namentlich bezeichnete Pflegekinder widerrufen worden waren, als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, aufgrund der Bewerbung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes um ein Pflegekind habe im Mai 1986 eine Pflegeplatzüberprüfung stattgefunden. Im gemeinsamen Haushalt hätten damals drei leibliche minderjährige Kinder gelebt. Der am 7. Jänner 1986 geborene D.F. sei im Jänner 1986 in Pflege und Erziehung übernommen und in der Folge von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann adoptiert worden. Seit 17. Jänner 1987 habe sich die im Jahr 1982 geborene R.P. als Pflegekind in der Familie befunden (Pflegebewilligungsbescheid vom 19. Jänner 1987). Deren am 8. August 1987 geborener Halbbruder R.-D.P. sei in der Folge als Pflegekind aufgenommen worden. Die Pflegebewilligung sei am 1. September 1987 erteilt worden. Im Sommer 1990 sei die Familie in ein Eigenheim übersiedelt. Einige Zeit später habe das Ehepaar in Rumänien die im Jahr 1986 geborene M. adoptiert und am 2. Oktober 1990 nach Österreich gebracht. Im November 1990 habe die Beschwerdeführerin den im Jahr 1987 geborenen behinderten E.T. aus Rumänien nach Österreich gebracht. Dieser sei in der Folge vom Ehepaar in Rumänien adoptiert worden. Im Hinblick auf die Größe der Familie (acht zu versorgende Kinder) und in Anbetracht der Problematik der Kinder rumänischer Herkunft sei die Beschwerdeführerin vom Jugendamt davon in Kenntnis gesetzt worden, daß weitere Pflegebewilligungen nicht mehr erteilt würden und daß mit den "Rumänienaktionen" Schluß zu machen sei. Dessenungeachtet habe die Beschwerdeführerin im März 1991 den im Jahr 1987 geborenen behinderten J.T. aus Rumänien mitgebracht und ihn als Pflegekind angemeldet. Nach Erörterung der Situation sei schließlich auch für dieses Kind die Pflegebewilligung erteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, ihre zahlreichen mit humanitären Zwecken begründeten Reisen nach Rumänien im Hinblick auf die von ihr zu versorgende Großfamilie einzustellen bzw. auf ein Minimum zu reduzieren.
Anfang Februar 1995 sei das zuständige Jugendamt von einer Psychologin des Pädagogisch-Psychologischen Dienstes W. über "sexuelle Übergriffe" des Ehemannes der Beschwerdeführerin an seinem leiblichen Sohn S. und an dem Pflegekind R.-D.P. informiert worden. Nachdem diese Vorfälle amtsbekannt gewesen seien, habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin den gemeinsamen Haushalt verlassen. Obwohl der Beschwerdeführerin der sexuelle Mißbrauch nach ihren eigenen Angaben bereits seit Herbst 1994 bekannt gewesen sei, habe sie unter Mitnahme der drei leiblichen Kinder vom 26. Dezember 1994 bis 9. Jänner 1995 eine Rumänienreise unternommen und habe sich vom 23. Jänner 1995 bis 1. Februar 1995 in Wien aufgehalten, wobei sie die Adoptiv- und Pflegekinder in der Obhut ihres Ehemannes und der gemeinsamen ältesten Tochter U. belassen habe.
Der Beschwerdeführerin seien auch die seinerzeitigen sexuellen Übergriffe ihres Ehemannes, begangen an den leiblichen Töchtern A. und U. bekannt gewesen. Dessenungeachtet habe sie sich im Jahr 1986 um Pflegekinder beworben.
Am 20. Februar 1995 seien alle Kinder zum heilpädagogischen Sprechtag Prim. Univ.Doz. Dr. S. und seinem Team vorgestellt worden. In der Folge seien aufgrund der dort gewonnenen Eindrücke die Adoptivtochter M., der Adoptivsohn T. und die Pflegekinder R.-D.P. und R.P. in der Abteilung für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters und Heilpädagogik des Landeskrankenhauses K. aufgenommen worden. Nach einem Beobachtungszeitraum von über drei Monaten sei am 30. Juni 1995 der vorläufige Befundbericht erstellt worden, nach dessen Inhalt die in Rede stehenden Minderjährigen in einem erheblichen Ausmaß durch die sexuellen Übergriffe des Ehemannes der Beschwerdeführerin beeinträchtigt seien. Das Ausmaß der psychischen Störungen der Kinder gehe jedoch über diese Traumatisierung, aber auch über die vorhandenen, schon vorher bestandenen Beeinträchtigungen aufgrund ihrer Lebensgeschichte hinaus. Sie seien in einem unzureichenden Ausmaß in ihrer persönlichen Problematik erkannt und unterstützt worden. Das Familienklima und die Kommunikationsmuster in der Familie seien in einem äußerst hohen Ausmaß durch Verleugnungstendenzen, unrealistische Konfliktbewältigungsstrategien, aber auch durch massive seelische und körperliche Verletzungen gekennzeichnet, sodaß eine stabile und konsistente Realitätserfahrung für die Kinder nur höchst eingeschränkt möglich gewesen sei. Die Pflegeeltern seien offensichtlich nicht in der Lage gewesen, die für die Kinder notwendige Familiensituation sicherzustellen. Die erzieherischen Uneinigkeiten und damit verbundenen Streitigkeiten der Eltern hätten die Kinder in ihrer gesamten Persönlichkeitsentwicklung massiv verunsichert. Die dominierenden streitenden Elternteile hätten offensichtlich zum Teil mit körperlichen Gewaltanwendungen und fragwürdigen Strafen versucht, ihre Erziehungsrichtlinien durchzusetzen. Beide Elternteile seien in einem erheblichen Ausmaß in ihren Fähigkeiten, Gefühle auszudrücken und zu leben, Realitäten wahrzunehmen und Konflikte realistisch zu lösen, beeinträchtigt. Im Hinblick auf die bestehende Situation sei eine anderweitige Unterbringung der Kinder unumgänglich. Dabei müsse auf eine adäquate emotionale Unterstützung der Kinder in einem stabilen familienähnlichen Verband geachtet werden. Darüber hinaus würden alle Kinder in einem beträchtlichen Ausmaß über lange Zeit hinweg qualifizierte therapeutische Hilfe zur Verarbeitung der diversen Traumata benötigen.
Im Zuge des Widerrufsverfahrens seien die Pflegekinder R.P. und R.-D.P. am 8. August 1995 von einer Sozialarbeiterin befragt worden, wo sie in Zukunft leben möchten. Dabei hätten beide erklärt, "am erstliebsten" bei ihrer Pflegemutter und "am zweitliebsten" bei einer anderen Familie leben zu wollen. Das Pflegekind J.T. habe aufgrund seiner Behinderung nicht befragt werden können.
Die von der Beschwerdeführerin beantragte Vernehmung des Dr. K. und der Mag. K.-Ch. sowie die Einholung eines weiteren kinderpsychiatrischen Gutachtens seien entbehrlich gewesen, weil der zitierte Befundbericht in sich geschlossen und nachvollziehbar sei. Den Sachverständigen sei zudem ein Beobachtungszeitraum von drei Monaten zur Verfügung gestanden, sodaß sie sich von allen Beteiligten ein umfassendes Bild hätten machen können.
Die Verläßlichkeit und damit die Eignung der Beschwerdeführerin als Pflegemutter sei auch deshalb nicht gegeben, weil sie nach ihren eigenen Angaben von sexuellen Übergriffen ihres Ehemannes an den leiblichen Töchtern U. und A. gewußt und in Kenntnis dieses Umstandes ab dem Jahr 1986 um Pflegebewilligungen angesucht habe. Auch nach Kenntnis der jüngsten Vorfälle habe sie während ihrer Rumänien- und ihrer Wienreise die Kinder in Obhut ihres Ehemannes und der von diesem seinerzeit selbst mißbrauchten Tochter U. gelassen. Abgesehen von der Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin im Befundbericht fehle ihr daher das für die Erziehung der Kinder nötige Verantwortungsbewußtsein. Die im Widerrufsverfahren abgegebenen Äußerungen der Kinder führten zu keinem anderen Ergebnis, zumal sich die Kinder in der derzeitigen Situation in einem großen Loyalitätskonflikt befunden hätten. Die Pflegebewilligungen für die drei genannten Pflegekinder seien daher gemäß § 15 Abs. 6 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991 i.d.F. LGBl. Nr. 9/1993, zu widerrufen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 6 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes hat die Behörde die Pflegebewilligung zu widerrufen, wenn es das Wohl des Pflegekindes erfordert oder die Pflegeeltern (Pflegepersonen) die Pflegeaufsicht (§ 18) wiederholt verweigern; Abs. 5 gilt sinngemäß.
Gemäß § 15 Abs. 5 leg. cit. haben im behördlichen Verfahren über die Pflegebewilligung die Pflegeeltern (Pflegepersonen) und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Pflegekinder über zehn Jahre sind jedenfalls persönlich, Pflegekinder unter zehn Jahren tunlichst in geeigneter Weise zu hören.
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist, ob die Annahme der belangten Behörde, das Wohl der Pflegekinder erfordere den Widerruf, zutrifft. Der zweite Fall des § 15 Abs. 6 leg. cit. scheidet sachverhaltsbezogen aus.
Die belangte Behörde stützte ihre Auffassung, das Wohl der Pflegekinder erfordere den Widerruf der Pflegebewilligungen, im wesentlichen auf den Inhalt des "vorläufigen Befundberichtes" vom 30. Juni 1995, der inhaltlich ein Sachverständigengutachten darstellt, weil darin nicht nur die von den Ärzten gemachten Wahrnehmungen wiedergegeben, sondern daraus auch fachliche Schlüsse gezogen werden. Dieser Bericht ist vom Leiter und einer weiteren Ärztin der genannten Abteilung unterfertigt.
Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, sie habe den Bericht vom 30. Juni 1995 unreflektiert ihrem Bescheid zugrunde gelegt, und führt in diesem Zusammenhang aus, die belangte Behörde habe das ihr durch § 15 Abs. 6 leg. cit. eingeräumte Ermessen rechtswidrig ausgeübt, indem sie die Tatsache negiert habe, daß sich die Pflegekinder R.P. und R.-D.P. für ihren Verbleib bei ihr ausgesprochen hätten. Hinsichtlich des Pflegekindes J.T. sei es unterlassen worden, die ihm eigenen spezifischen Möglichkeiten einer Zuneignungsartikulierung zu prüfen.
Diesen Ausführungen ist zunächst zu erwidern, daß § 15 Abs. 6 leg. cit. der Behörde kein Ermessen einräumt. Liegt einer der beiden in dieser Gesetzesstelle genannten Fälle vor, ist die Behörde zum Widerruf verpflichtet. Nach § 15 Abs. 6 letzter Halbsatz in Verbindung mit Abs. 5 zweiter Satz waren die drei genannten Pflegekinder im Widerrufsverfahren zu hören. Dem kam die Behörde nach, indem die Pflegekinder R.P. und R.-D.P. von einer Sozialarbeiterin befragt wurden. Eine Anhörung des Pflegekindes J.T. war nicht möglich, weil bei ihm, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, aufgrund seiner schweren Behinderung keinerlei Sprachverständnis besteht. Die Behörden haben daher durch die beschriebene Vorgangsweise § 15 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 leg. cit. nicht verletzt. Der Umstand, daß sich die beiden befragten Pflegekinder für einen Verbleib bei der Beschwerdeführerin ausgesprochen haben, war zwar von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, doch kam ihm im Hinblick auf die geschilderte Gesamtsituation keine ausschlaggebende Bedeutung zu, zumal die emotionale Bindung eines Pflegekindes an die gewohnte Umgebung nicht ohne weiteres mit dem Kindeswohl gleichzusetzen ist.
Die polemische Behauptung der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde setze sich über das Kindeswohl hinweg und nehme "rücksichtslos in Kauf, daß gerade wegen der angestrebten Trennung die Kinder in ein unsicheres und zerrüttetes Familiengefüge in der Zukunft gedrängt werden" wird nicht durch Tatsachen untermauert.
Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen verwahrt, jemals sexuellen Mißbrauch der Kinder geduldet zu haben, verkennt sie den Inhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat ihr nämlich nicht die Duldung sexuellen Mißbrauchs der Kinder vorgeworfen, sondern die Unterlassung von Vorsichtsmaßnahmen, indem sie trotz Kenntnis der jüngsten Verfehlungen ihres Ehemannes weiterhin Reisen mit ihren leiblichen Kindern unternahm und die Adoptiv- und Pflegekinder in der Obhut ihres Ehemannes und ihrer erwachsenen Tochter zurückließ. Gegen die Richtigkeit dieser Feststellung, die in der Aktenlage ihre Deckung findet, wird nichts Konkretes vorgebracht.
Die ausführlichen Darlegungen in dem genannten Befundbericht vom 30. Juni 1995 sind nicht als unschlüssig zu erkennen. Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodaß die belangte Behörde keine Verfahrensvorschrift verletzt hat, wenn sie dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines weiteren kinderpsychiatrischen Gutachtens nicht entsprochen hat. Die belangte Behörde, die wesentliche Teile des Befundberichtes ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat, hat auch ihre Begründungspflicht nicht verletzt, wenn sie nicht alle in dem - der Beschwerdeführerin bekannten - Bericht enthaltenen Details wiedergegeben hat.
Welche konkreten Feststellungen sich aufgrund der von der Beschwerdeführerin beantragten Vernehmung der die Kinder vor ihrem Aufenthalt in der genannten Abteilung des Landeskrankenhauses "behandelnden Ärzte" Dr. K. und Mag. K.Ch.
- bei der Letztgenannten handelt es sich nach der Aktenlage nicht um eine Ärztin, sondern um eine Psychotherapeutin - ergeben hätten, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt, sodaß die Relevanz des diesbezüglich geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargetan wurde. Im Hinblick auf den umfassenden Befund nach mehrmonatigem Aufenthalt auf der genannten Abteilung bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Personen über frühere Wahrnehmungen zu befragen. Das im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 1995 angeführte Beweisthema für die beiden beantragten Zeugen, nämlich ob der Aufenthalt der Kinder auf der genannten Abteilung dem Kindeswohl entspreche, ist einerseits kein geeignetes Beweisthema für eine Zeugenvernehmung und andererseits für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung, ob der Widerruf der Pflegebewilligungen dem Kindeswohl entspricht, unerheblich.
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme der belangten Behörde wendet, sie habe von den seinerzeitigen sexuellen Übergriffen ihres Ehemannes hinsichtlich der leiblichen Töchter U. und A. gewußt und nichts unternommen, ist zunächst festzuhalten, daß es sich dabei erkennbar nicht um die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides handelt. Im übrigen konnte die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Feststellungen auf den genannten Befundbericht stützen, in welchem auf Seite 2 diesbezügliche Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Sozialarbeiterin und beim heilpädagogischen Sprechtag wiedergegeben werden. Die Richtigkeit dieser Angaben wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, sodaß gegen die Richtigkeit der darauf gegründeten Sachverhaltsfeststellungen keine Bedenken bestehen.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110139.X00Im RIS seit
11.07.2001