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L92702 Jugendwohlfahrt Kinderheim KärntenNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
§ 15 Abs 6 Krnt JWG 1991 idF LGBl Krnt 1993/9 räumt der Behörde kein Ermessen ein. Liegt einer der beiden in dieser Gesetzesstelle genannten Fälle vor, ist die Behörde zum Widerruf verpflichtet.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110139.X01Im RIS seit
11.07.2001