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L92702 Jugendwohlfahrt Kinderheim KärntenNorm
ABGB §178a;Rechtssatz
Die Annahme, das Wohl des Pflegekindes erfordere den Widerruf der Pflegebewilligung, ist dann gerechtfertigt, wenn der Persönlichkeit des Kindes und seinen Bedürfnissen, insbesondere seinen Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (vgl. § 178a ABGB), im betreffenden Pflegeverhältnis nicht ausreichend entsprochen wird, insbesondere bei wiederholten erzieherischen Fehlleistungen. Voraussetzung für den Widerruf ist daher nicht, dass den Pflegepersonen bestimmte schwere Verfehlungen nachgewiesen werden, maßgebend ist allein das Kindeswohl im beschriebenen Sinn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110377.X01Im RIS seit
05.03.2003