Entscheidungsgründe: Die Gemeinschuldnerin ist eine OHG - persönlich haftende Gesellschafter sind die Gesellschafter Thomas W***** und Margarethe W***** - über deren Vermögen am 2. 6. 1999 der Konkurs eröffnet wurde. Zum Masseverwalter wurde der Beklagte bestellt. Die Klägerin - die Ehegattin des persönlich haftenden Gesellschafters Thomas W***** - begehrt zuletzt die Feststellung, dass die von ihr im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin angemeldete Forderung von S ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 1. 1987 Angestellter einer in der Folge in Konkurs verfallenen Gesellschaft mbH. Da das Unternehmen in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, erhielt der Kläger in der Zeit vom 1. 10. 1994 bis 31. 5. 1995 keinerlei Gehaltszahlungen. Zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages gab es zwar immer wieder Gespräche hinsichtlich der rückständigen Zahlungen, jedoch drohte der Kläger, dem die schlechte finanzielle Lage seines Arbeitgebe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. 8. 1990, GZ 19 Nc 671/90-15, wurde der Antrag der Tiroler Gebietskrankenkasse auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers, bei dem dieser in der Zeit von 1989 bis Mai 1990 beschäftigt war, mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens gemäß § 72 Abs 3 KO abgewiesen. Mit Klage vom 19. 11. 1990 begehrte der Kläger zu 47 Cga 285/90 d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Dienstverhältnis des Klägers mit der Firma O***** bzw später D*****, über die am 5.8.1988 das Ausgleichsverfahren eröffnet worden war, wurde mit gerichtlicher Ermächtigung gemäß § 20 b und c AO am 23.9.1988 zum 23.1.1989 gekündigt. Auf Grund des Dienstvertrages hätte das Arbeitsverhältnis frühestens mit 31.3.1991 aufgelöst werden können. Mit 24.1.1989 nahm der Kläger eine andere Arbeit auf und erzielte aus diesem neuen Dienstverhältnis ein höheres Entgelt, a... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers noch folgendes zu erwidern: Gemäß § 7 Abs. 1 IESG ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden (vgl. auch §§ 38, 69 Abs. 1 lit. c AVG). Weiters hat das Arbeitsam... mehr lesen...
Norm: IESG §6 Abs4IESG §6 Abs5IESG §7 Abs1KO §46 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Erklärung des Masseverwalters zu Masseforderungen des Arbeitnehmers bindet das Arbeitsamt bei Prüfung ihrer Richtigkeit nicht; auch an einen gerichtlichen Vergleich ist das Arbeitsamt nicht gebunden. Entscheidungstexte 9 ObS 8/90 Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObS 8/90 Veröff: EvBl 1991/6 S 18 = W... mehr lesen...
Norm: IESG §6 Abs5IESG §7
Rechtssatz: Hat sich das Arbeitsamt, das zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet war, mit der Tatsache des Anerkenntnisses durch den Masseverwalter und der Übermittlung eines Forderungsverzeichnisses begnügt, ist es für den Anspruch des Arbeitnehmers ohne Belang, ob der Masseverwalter formell allein Anforderungen des § 6 Abs 5 IESG entsprach. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. September 1978 bis 31. Juli 1987 als Angestellter bei der Firma Franz G*** OHG beschäftigt. Mit Dienstvertrag vom 5.September 1977 wurde vereinbart, daß das Arbeitsverhältnis von beiden Teilen nur unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zum Quartalsende gekündigt werden kann. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde am 24. März 1987 der Ausgleich eröffnet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit Genehmigung des Ausgleichsg... mehr lesen...
Norm: IESG §6 Abs5IESG §6 Abs6IESG §7 Abs1KO §60 Abs2
Rechtssatz: Das Arbeitsamt ist an die Feststellung einer angemeldeten Forderung im Ausgleich gebunden. Lediglich in der Beurteilung von Anspruchsausschlüssen und Anspruchsbegrenzungen ist das Arbeitsamt bezüglich aller Fragen, die im gerichtlichen Verfahren - als dort nicht anspruchsbegründend - von vornherein nicht zu prüfen waren oder - mangels Einwendung - nicht geprüft wurden, frei; dies... mehr lesen...