Norm
IESG §6 Abs5Rechtssatz
Das Arbeitsamt ist an die Feststellung einer angemeldeten Forderung im Ausgleich gebunden. Lediglich in der Beurteilung von Anspruchsausschlüssen und Anspruchsbegrenzungen ist das Arbeitsamt bezüglich aller Fragen, die im gerichtlichen Verfahren - als dort nicht anspruchsbegründend - von vornherein nicht zu prüfen waren oder - mangels Einwendung - nicht geprüft wurden, frei; dies gilt insbesondere für die Anspruchsbegrenzung nach § 1 Abs 3 Z 3 IESG (vgl 9 Ob S 15/88).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064802Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBS00008_8900000_003