Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1. 10. 1991 bis zu ihrem Austritt am 30. 11. 1997 bei einer GmbH beschäftigt, an welcher sie mit einer Stammeinlage von S 187.500, somit mit 25 % des Stammkapitals, beteiligt war. Geschäftsführer und Mitgesellschafter zu ebenfalls 25 % war ihr Ehemann. Das Dienstverhältnis der Klägerin endete durch Austritt. Mit Beschluss vom 8. 4. 1998 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Der Antrag auf Konkurseröffnung wurde vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen sind aufgrund privatrechtlicher Verträge angestellte Apothekerinnen in einem Teildienstverhältnis. Sie beantragten bei der beklagten Gehaltskasse jeweils die rückwirkende Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe mit der
Begründung: , dass die im Teildienst angerechneten Zeiten nicht aliquot gemäß § 12 Abs 6 Gehaltskassengesetz für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe anzurechnen seien, sondern so, als ob die im Teildienst geleistete Dienst... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 20. 2. 1984 bis 8. 3. 1996 im Tischlereibetrieb des Helmut W***** als Arbeiter beschäftigt und verdiente zuletzt monatlich S 17.000,-- brutto (14 x jährlich). Das Arbeitsverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Mit Urteil des Erstgerichtes vom 23. 4. 1997, AZ 33 Cga 97/96, das dem Klagevertreter am 27. 6. 1997 zugestellt wurde, wurde das Begehren des Klägers auf Bezahlung einer gesetzlichen Abfertigung von S 78.469,52 brutto samt 4, 5 % ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 15. 1. 1986 bis 8. 3. 1996 im Tischlereibetrieb des Helmut W***** als Arbeiter beschäftigt, zuletzt gegen einen 14 x jährlich auszahlbaren Lohn von S 18.000,-- monatlich brutto. Das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Erstgerichts vom 23. 1. 1997, 34 Cga 88/96s, das dem Klagevertreter am 28. 2. 1997 zugestellt wurde, wurde das Begehren des Klägers auf Bezahlung seiner gesetzlichen Abfert... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Interesse ist, steht folgender Sachverhalt fest: Der Kläger war beim Rechtsanwalt Dr. I***** vom 1. 4. 1982 bis 4. 4. 1995 angestellt, wobei er zuletzt bei der Gebietskrankenkasse mit einem monatlichen Bruttogehalt von S 20.100,-- gemeldet war. Daneben erhielt er zuletzt S 25.000,-- netto. Am 4. 4. 1995 trat er infolge Nichtbezahlung seiner Bezüge vorzeitig aus. Im Konkursverfahren über das Vermögen des Dr. I... mehr lesen...
Norm: ASGG §49aIESG §1aIESG nF §3 Abs2IESG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Insolvenz-Ausfallgeld gebührt auch für Zinsen für nach § 1a IESG gesicherte Ansprüche auf Abfertigung in dem in § 3 Abs 2 Z 2 (nunmehr § 3 Abs 2) IESG genannten Ausmaß, wobei sich die Frist nach § 1a Abs 3 Z 3 IESG richtet. Liegt den Zinsen nach § 3 Abs 2 Z 2 (nunmehr § 3 Abs 2) IESG kein originärer Anspruch gegen den Arbeitgeber zugrunde, kommt eine Anwendung des § 49a ASGG nich... mehr lesen...
Norm: ASGG §49aIESG §1aIESG nF §3 Abs2IESG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Insolvenz-Ausfallgeld gebührt auch für Zinsen für nach § 1a IESG gesicherte Ansprüche auf Abfertigung in dem in § 3 Abs 2 Z 2 (nunmehr § 3 Abs 2) IESG genannten Ausmaß, wobei sich die Frist nach § 1a Abs 3 Z 3 IESG richtet. Liegt den Zinsen nach § 3 Abs 2 Z 2 (nunmehr § 3 Abs 2) IESG kein originärer Anspruch gegen den Arbeitgeber zugrunde, kommt eine Anwendung des § 49a ASGG nich... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Gericht zweiter Instanz hat die Tatsachenrüge zu Recht als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet, weil nicht dargestellt wurde, welche konkreten Feststellungen, nämlich welche anderen Spesen ersatzfähig sein sollten, zu treffen gewesen wären (vgl die ständige Rechtsprechung zum Inhalt einer Beweisrüge, zuletzt 1 Ob 213/97y). Die ... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Für den in dieser Bestimmung genannten Zeitraum gebühren nur die gesetzlichen Zinsen. Entscheidungstexte 8 ObS 2314/96v Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObS 2314/96v 8 ObS 11/99x Entscheidungstext OGH 11.02.1999 8 ObS 11/99x Vgl auch; Beisatz: Liegt den Zinsen nach § 3 Abs 2 Z 2 (nunmehr § 3 ... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Für den in dieser Bestimmung genannten Zeitraum gebühren nur die gesetzlichen Zinsen. Entscheidungstexte 8 ObS 2314/96v Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObS 2314/96v 8 ObS 11/99x Entscheidungstext OGH 11.02.1999 8 ObS 11/99x Vgl auch; Beisatz: Liegt den Zinsen nach § 3 Abs 2 Z 2 (nunmehr § 3 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Insolvenzausfallgeld in Höhe von S 11.209 samt 4 % Zinsen seit 27. April 1990 (Austritt gemäß § 25 KO). Ein Vorbringen zum Zinsenbegehren wurde nicht erstattet. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte insbesondere ein, daß Zinsen zufolge der Konkurseröffnung am 30. März 1990 gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG nur bis 30. Juli 1991 (richtig 1990) gebührten. Das Erstgericht gab dem Kl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1333IESG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 1333 ABGB gilt unmittelbar nur für Rechtsverhältnisse des Privatrechts und könnte daher im öffentlichen Bereich nur im Wege der Analogie angewendet werden. Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung ist aber eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Eine solche planwidrige Unvollständigkeit ist hinsichtlich der Ansprüche auf Verzugszinsen dem IESG aber nich... mehr lesen...
Norm: ABGB §1333IESG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 1333 ABGB gilt unmittelbar nur für Rechtsverhältnisse des Privatrechts und könnte daher im öffentlichen Bereich nur im Wege der Analogie angewendet werden. Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung ist aber eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Eine solche planwidrige Unvollständigkeit ist hinsichtlich der Ansprüche auf Verzugszinsen dem IESG aber nich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. 8. 1990, GZ 19 Nc 671/90-15, wurde der Antrag der Tiroler Gebietskrankenkasse auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers, bei dem dieser in der Zeit von 1989 bis Mai 1990 beschäftigt war, mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens gemäß § 72 Abs 3 KO abgewiesen. Mit Klage vom 19. 11. 1990 begehrte der Kläger zu 47 Cga 285/90 d... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG gebührt Insolvenzausfallgeld für Zinsen nur für die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche; der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten wird jedoch im § 1 Abs 2 Z 4 IESG bestimmt; Insolvenzausfallgeld für Zinsen für solche Forderungen sind im Gesetz daher nicht vorgesehen, sodaß insoweit eine gesicherte Forderung nicht vorliegt. ... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG gebührt Insolvenzausfallgeld für Zinsen nur für die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche; der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten wird jedoch im § 1 Abs 2 Z 4 IESG bestimmt; Insolvenzausfallgeld für Zinsen für solche Forderungen sind im Gesetz daher nicht vorgesehen, sodaß insoweit eine gesicherte Forderung nicht vorliegt. ... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Abfertigung knüpft an eine bestimmte Dauer des rechtlichen Bestandes des Dienstverhältnisses an und wird mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworben, mag auch die für die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld irrelevante Fälligkeit von Abfertigungsteilen erst später eintreten. Die Abfertigung ist gemäß § 3 Abs 2 Z 1 IESG auch dann gesichert, sofern innerhalb der Frist des § 3 Abs 1 IESG die Kündigun... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Abfertigung knüpft an eine bestimmte Dauer des rechtlichen Bestandes des Dienstverhältnisses an und wird mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworben, mag auch die für die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld irrelevante Fälligkeit von Abfertigungsteilen erst später eintreten. Die Abfertigung ist gemäß § 3 Abs 2 Z 1 IESG auch dann gesichert, sofern innerhalb der Frist des § 3 Abs 1 IESG die Kündigun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 1. 1987 vorerst bei der H*** Gesellschaft mbH in Wien und anschließend bei deren Rechtsnachfolgerin, der P*** Kunststoffindustrie Gesellschaft mbH in Wien, als Angesteller beschäftigt. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 28. 10. 1987 wurde über das Vermögen der P*** Kunststoffindustrie Gesellschaft mbH das Konkursverfahren eröffnet und Dr. Walter P***, Rechtsanwalt in Wien, zum Masseverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 14. 11. 19... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die vier Klägerinnen wurden am 15. Februar 1985 in den am 18. März 1985 konstituierten Betriebsrat des Unternehmens Karl P*** & Co., Schafwollwarenfabrik in Lockenhaus, gewählt. Sie erklärten am 6. Februar 1987 wegen Vorenthaltens ihres Entgelts gemäß § 82 a lit d GewO ihren vorzeitigen Austritt. Am 14. Jänner 1987 war über das Vermögen ihres Arbeitgebers das Ausgleichsverfahren eröffnet worden; am 25. Februar 1987 wurde der Anschlußkonkurs eröffnet. Die Fun... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Grundsätzlich gebührt Insolvenzausfallgeld auch für Verzugszinsen, die für Entgeltansprüche, Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche entstehen, wobei der Zeitraum, für den Insolvenzausfallgeld für Zinsen zuerkannt wird (gegenüber den Bestimmungen der Konkursordnung), gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG erweitert ist. Entscheidungstexte 9 ObS 3/88 Entschei... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Insolvenzausfallgeld für Zinsen steht nur bis zu dem im § 6 Abs 1 IESG genannten Zeitpunkt zu. Entscheidungstexte 9 ObS 3/88 Entscheidungstext OGH 24.10.1988 9 ObS 3/88 9 ObS 3/90 Entscheidungstext OGH 09.05.1990 9 ObS 3/90 9 ObS 18/92 ... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Grundsätzlich gebührt Insolvenzausfallgeld auch für Verzugszinsen, die für Entgeltansprüche, Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche entstehen, wobei der Zeitraum, für den Insolvenzausfallgeld für Zinsen zuerkannt wird (gegenüber den Bestimmungen der Konkursordnung), gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG erweitert ist. Entscheidungstexte 9 ObS 3/88 Entschei... mehr lesen...
Norm: IESG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Insolvenzausfallgeld für Zinsen steht nur bis zu dem im § 6 Abs 1 IESG genannten Zeitpunkt zu. Entscheidungstexte 9 ObS 3/88 Entscheidungstext OGH 24.10.1988 9 ObS 3/88 9 ObS 3/90 Entscheidungstext OGH 09.05.1990 9 ObS 3/90 9 ObS 18/92 ... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2IESG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Für die Rechtsnatur des Kostenersatzanspruches ist es unerheblich ob die Kosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung der Ansprüche nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG notwendigerweise entstanden sind, rechtskräftig zugesprochen oder verglichen wurden. Mag es daher auch in der Hauptsache zu einem Neuerungsvertrag gekommen sein (§ 1380 ABGB), bleiben die verglichenen Verfahrenskosten Kosten im Sinne des §... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2IESG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Für die Rechtsnatur des Kostenersatzanspruches ist es unerheblich ob die Kosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung der Ansprüche nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG notwendigerweise entstanden sind, rechtskräftig zugesprochen oder verglichen wurden. Mag es daher auch in der Hauptsache zu einem Neuerungsvertrag gekommen sein (§ 1380 ABGB), bleiben die verglichenen Verfahrenskosten Kosten im Sinne des §... mehr lesen...