RS OGH 1992/12/16 9ObS18/92, 10ObS134/94, 10ObS14/97z, 9ObA308/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
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Norm

ABGB §1333
IESG §3 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 1333 ABGB gilt unmittelbar nur für Rechtsverhältnisse des Privatrechts und könnte daher im öffentlichen Bereich nur im Wege der Analogie angewendet werden. Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung ist aber eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Eine solche planwidrige Unvollständigkeit ist hinsichtlich der Ansprüche auf Verzugszinsen dem IESG aber nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 18/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObS 18/92
    Veröff: SZ 65/164 = WBl 1993,123
  • 10 ObS 134/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 10 ObS 134/94
  • 10 ObS 14/97z
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 14/97z
  • 9 ObA 308/00k
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 9 ObA 308/00k
    Vgl aber; Beisatz: GehKG; Dem Gehaltskassengesetz fehlt jegliche Regelung von Säumnisfolgen bis zur Erfüllung eines Anspruches. Daher liegt keine abschließende Regelung des Gesetzes über Säumnisfolgen vor. Es besteht eine planwidrige Lücke, die durch analoge Heranziehung der Verzugszinsenregelung des ABGB zu schließen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032010

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_009OBS00018_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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