Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 1333 ABGB gilt unmittelbar nur für Rechtsverhältnisse des Privatrechts und könnte daher im öffentlichen Bereich nur im Wege der Analogie angewendet werden. Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung ist aber eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Eine solche planwidrige Unvollständigkeit ist hinsichtlich der Ansprüche auf Verzugszinsen dem IESG aber nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032010Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_009OBS00018_9200000_001