RS OGH 1988/1/24 9ObS8/88

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Veröffentlicht am 24.01.1988
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Norm

IESG §1 Abs2
IESG §3 Abs2 Z2

Rechtssatz

Für die Rechtsnatur des Kostenersatzanspruches ist es unerheblich ob die Kosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung der Ansprüche nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG notwendigerweise entstanden sind, rechtskräftig zugesprochen oder verglichen wurden. Mag es daher auch in der Hauptsache zu einem Neuerungsvertrag gekommen sein (§ 1380 ABGB), bleiben die verglichenen Verfahrenskosten Kosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG, für welche gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG kein Anspruch auf Zinsen besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076535

Dokumentnummer

JJR_19880124_OGH0002_009OBS00008_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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