Norm
IESG §1 Abs2Rechtssatz
Für die Rechtsnatur des Kostenersatzanspruches ist es unerheblich ob die Kosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung der Ansprüche nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG notwendigerweise entstanden sind, rechtskräftig zugesprochen oder verglichen wurden. Mag es daher auch in der Hauptsache zu einem Neuerungsvertrag gekommen sein (§ 1380 ABGB), bleiben die verglichenen Verfahrenskosten Kosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG, für welche gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG kein Anspruch auf Zinsen besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076535Dokumentnummer
JJR_19880124_OGH0002_009OBS00008_8800000_001