Norm
IESG §3 Abs2 Z2Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG gebührt Insolvenzausfallgeld für Zinsen nur für die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche; der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten wird jedoch im § 1 Abs 2 Z 4 IESG bestimmt; Insolvenzausfallgeld für Zinsen für solche Forderungen sind im Gesetz daher nicht vorgesehen, sodaß insoweit eine gesicherte Forderung nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077416Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021